Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
2.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden haben sich vor allem auf die Beteiligung der Schweiz konzentriert. Bezüglich dem Übereinkommen sind folgende Bemerkungen angebracht worden:
Art. 1-2 Zweck und Aufgaben
Grossmehrheitlich werden der Zweck und die Aufgaben der Bank unterstützt.
Alliance Sud hält demgegenüber fest, dass die Frage, inwiefern die AIIB den entwicklungspolitischen Zielen der Schweiz gerecht werden könne, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen, da sowohl die finanziellen Rahmenbedingungen wie auch die sozialen und ökologischen Standards der Bank noch völlig unklar seien. Die Behauptung des erläuternden Berichts, dass die dereinst von der AIIB unterstützten Infrastrukturprojekte vielen Menschen in der Region die Chance eröffnen werden, „sich aus den Fängen der Armut zu befreien“ (S.16), stehe auf tönernen Füssen.
Aus Sicht des SBV ist die Entwicklungsrelevanz von Infrastrukturen in den sich schnell wandelnden asiatischen Ländern unbestritten. Es sei jedoch fraglich, ob die AIIB tatsächlich die Nachhaltigkeit zu verbessern vermöge. Die Nachhaltigkeitsstandards müssten verbessert und die Unterstützung vordringlich für die ländliche Infrastruktur eingesetzt werden, da dort der Investitionsbedarf und die Armut am grössten seien und dies der Abwanderung entgegenwirke.
Die SP ist der Auffassung, dass es der AIIB im Unterschied zur ADB eben gerade nicht um Armutsbekämpfung und den Aufbau eines inklusiven Wirtschaftsmodells gehe, sondern um die Absicherung der machtpolitischen Vormachtstellung Chinas und ein Wirtschaftswachstum ohne Rücksicht auf die Erwartungen und Bedürfnisse der breiten Bevölkerung. Nichts deute bei der AIIB darauf hin, dass die Früchte des Wachstums jemals dem ärmsten Segment der Bevölkerung zufliessen sollen. Die Verteilungsfrage würde bisher nirgends gestellt.
Art. 3 Mitgliedschaft
Art. 4-8 Kapital
Grossmehrheitlich wird die breite internationale Abstützung der AIIB begrüsst.
Mit Blick auf die Bedeutung klarer betrieblicher Grundsätze und einer entsprechenden Umsetzung kritisiert der SGV, dass die Bank offenbar bereits bei ihrer Gründung bereit sei, die eigenen Grundlagen sehr flexibel auszugestalten, wie sich bei der Aufnahme Russlands als ein regionales Mitglied zeige, obschon es dem Art. 3 des Übereinkommens direkt widerspreche. Überhaupt vermöge die Unterscheidung in regionale und nicht regionale Mitglieder die „guten Prinzipien“, denen die Bank zumindest dem Wortlaut nach verpflichtet zu sein scheint, zu widersprechen.
Die SP hält fest, dass die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Artikel 4-8 über das Grundkapital die Einflussmöglichkeiten von Mitgliedstaaten, die möglicherweise die Erwartungen der Schweiz an die Einhaltung hoher Standards durch die AIIB teilen würden, bis zur Vernachlässigbarkeit einschränken würden. Bei den regionalen Mitgliedern, die für sich einen beherrschenden Einfluss auf die AIIB beanspruchen, dominierten autokratisch regierte Mächte wie China, Russland und Saudi-Arabien. Die nicht-regionalen Mitgliedstaaten hätten nur sehr beschränkte Einflussmöglichkeiten.
Von der Alliance Sud wird hervorgehoben, dass von den aktuell 37 regionalen und 20 nichtregionalen Mitgliedern der AIIB nur zwei zu den von der Weltbank als Länder mit tiefem Einkommen (low income countries, LIC) qualifizierten Ländern gehören (Kambodscha und Nepal). Alle anderen AIIB-Gründungsmitglieder gehören zu den Ländern mit mittlerem Einkommen oder den OECD-Mitgliedsstaaten. Auch der SBV stellt fest, dass es sich bei den Begünstigten meist um Schwellenländer handelt und sich die Frage stelle, ob das Geld nicht sinnvoller zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) eingesetzt würde.
853-00001 \ COO.2101.104.2.1263353 5/15