Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 15 Seiten
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Art. 9-15 Geschäftstätigkeit der Bank
Der SGV lobt, dass sich die betrieblichen Grundsätze – Artikel 13 des Übereinkommens – stark an den inter- und supranational üblichen Standards für Gouvernanz anlehne, unterstreicht aber gleichzeitig die Bedeutung einer korrekten Umsetzung, wobei die Schweiz als neutrales Land eine wichtige Aufgabe habe.
Von der SP, dem SGB und den entwicklungspolitischen Organisationen wird der fehlende Nachweis zur Einhaltung der höchsten Ansprüche bei der Etablierung und Einhaltung von Sozial-, Umwelt- und Gouvernanz-Standards und der Transparenz der Vergabeverfahren gerügt. Namentlich müsse die Einhaltung der ILO-Kernübereinkommen bei AIIB-finanzierten Projekten garantiert und die Finanzierung von Kohle- und Atomkraftwerken ausgeschlossen werden. Die SP hält fest, dass das Übereinkommen keinerlei Hinweise gebe, dass die Bank die Kernarbeitsübereinkommen der ILO oder sonst irgendwelche multilateralen Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte und der Umwelt beachten möchte.
Es sei nicht auszuschliessen, dass die Sozial- und Umweltrichtlinien für Kreditvergaben der AIIB noch hinter jene der Weltbank oder der ADB zurückfallen. Dies wiederum könnte bei den bestehenden Entwicklungsbanken zu einer Abwärtsspirale hinsichtlich ihrer „Safeguards“ führen und zu einer Aufweichung sozialer und ökologischer Vergaberichtlinien. (Caritas, Alliance Sud) Die AIIB müsse mit diesen Institutionen zusammenarbeiten und diese nicht über die Unterlaufung von Standards konkurrieren. Das Ziel der AIIB, effizientere Bewilligungsprozesse zu etablieren, dürfe nicht auf Kosten der internationalen besten Praktiken gehen. (SGB)
Die Konsultationen zu den Umwelt- und Sozialstandards werden begrüsst. Aus Sicht von Greenpeace, Bruno Manser Fonds und WWF sind allerdings die Fristen für die Anhörungen der Zivilgesellschaft zu den Safeguards zu verlängern, so dass eine ausgewogene Stellungnahme zu den Inhalten möglich sei. Kritisiert wird das Vorhaben, die Anwendung der Umwelt- und Sozialstandards nach drei Jahren zu analysieren; dieses Vorgehen sei völlig ungenügend, um die Einhaltung der internationalen besten Praktiken zu gewährleisten.
Die Schweiz müsse sich mit aller Kraft für die Einhaltung der sozialen und ökologischen Standards einsetzen. (SGB, usic) Zudem müsse der Bundesrat dem Parlament regelmässig über die Umsetzung und Weiterentwicklung der Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Gouvernanzstandards berichten. (SGB, SP)
Art. 16-20 Finanzen
Die SP beklagt, dass die entscheidenden Grundsätze des Finanz- und Risikomanagements noch nicht vorliegen würden, weshalb man ohne Kenntnis darüber sei, ob die AIIB jemals den erforderlichen Ansprüchen an Transparenz und Rechenschaftsablegung genüge.
Art. 21-31 Organisation und Geschäftsführung
Die Kommentare beziehen sich hier vor allem auf die Kapitaleignerstruktur und die bedeutende Rolle Chinas sowie die Rolle des Direktoriums.
Für das CP ist die Kapitalzuteilung eine entscheidende Frage; vom genehmigten Kapitel in der Höhe von 100 Milliarden gehen 75% an die asiatischen Aktionäre und 25% an die übrigen, womit China 30% des Kapitals und 26% der Stimmrechte zufallen, während der zweitgrösste Teilhaber Indien mit 8,4% deutlich dahinter liegt. Angesichts ihres hohen Anteils wird China im Hinblick auf die Gouvernanz und die strategische Ausrichtung der neuen Bank eine Schlüsselrolle spielen. Gewisse Beobachter weisen jedoch darauf hin, dass sich China als Geldgeber in Entwicklungsländer teilweise nicht an die Sorgfalts- und Effizienzkriterien hält. Die diesbezüglichen Verfahren Chinas sind zwar zweifellos einfach und rasch, gewisse Probleme wie beispielsweise Korruptionsrisiken, eine ungenügende Risikoanalyse oder unzureichende Rentabilitätsrechnungen sind jedoch nicht auszuschliessen bzw. werden nicht ausgeschlossen. Es gilt daher die Art der Gouvernanz der AIIB im Auge zu behalten, damit die notwendigen
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