Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 15 Seiten

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Grundsätze bezüglich Sorgfalt und Effizienz eingehalten werden, wobei der Status einer multilateralen Bank beizubehalten ist.

Die SP kritisiert die „eklatante Schwäche des Direktoriums“. Damit werde die grosse Machtfülle beim designierten Präsidenten der AIIB, dem Chinesen Jin Liqun, konzentriert. Es seien kaum institutionelle Vorkehrungen erkennbar, um dem direkten Durchgriff der chinesischen Aussenpolitik auf die Geschäftspraxis der AIIB den Riegel zu schieben. Denn das Direktorium werde nicht, wie bei Weltbank und regionalen Entwicklungsbanken üblich, am Sitz der Bank residieren, sondern laut Artikel 27 ohne festen Sitz arbeiten und sich voraussichtlich lediglich vier Mal pro Jahr zu einer Sitzung treffen. Diese Arbeitsweise schwäche den Einfluss des Direktoriums beträchtlich und führe zur Frage, worauf der Bundesrat seine Erwartungen betreffend Einhaltung der multilateral erreichten Standards im Bereich der guten Regierungsführung, der Korruptionsbekämpfung, der Menschenrechte sowie der Arbeits- und Umweltstandards gründet. Sie weist zudem auch darauf hin, dass China eine Sperrminorität für Entscheidungen der Bank nach der qualifizierten Mehrheit-Regel behalte und somit die Verankerung von griffigen Bestimmungen über Gouvernanz, Standards und Transparenz wirksam verhindern könne.

Art. 32-36 Allgemeine Bestimmungen

Die SP nimmt davon Kenntnis, dass Art. 35 des Übereinkommens die Bank dazu verpflichtet, mit den anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Die Erfahrung zeige aber, dass China eine lange Tradition pflege, den Wettbewerb mit der Weltbank und den regionalen Entwicklungsbanken über die Unterlau-fung sozialer und ökologischer Standards zu suchen. Diese Gefahr müsse durch eine überzeugende Umsetzung von Artikel 35 des AIIB-Übereinkommens gebannt werden.

Die economiesuisse betont in ihrer Stellungnahme die Notwendigkeit einer engen Koordination mit bereits bestehenden Entwicklungsbanken.

Die usic hält fest, dass die Schaffung einer weiteren Entwicklungsbank den Wettbewerb auch innerhalb der internationalen Entwicklungshilfe stärke und gleichzeitig zur Diversifikation von Investitionsrisiken beitrage.

Art. 44-52 Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

Aus Sicht der SP gibt die weitgehende Einräumung von völkerrechtlichen Immunitäten und Privilegien (Art. 44ff. des AIIB-Übereinkommens), wonach selbst aussenstehende Konsulentinnen und Konsulenten der AIIB von einer vollständigen Steuerbefreiung profitieren können, zu Befürchtungen Anlass. Diese Günstlingswirtschaft sei einer multilateralen Institution, die sich laut erläuterndem Bericht angeblich der nachhaltigen Entwicklung verschrieben hat, unwürdig. Sie begrüsst deshalb, dass der Bundesrat vorsieht, dass die Schweiz diesbezüglich einen Vorbehalt anbringen will.

2.3 Stellungnahmen zur Schweizer Beteiligung

2.3.1 Beitritt der Schweiz

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer unterstützen den Standpunkt des Bundesrates bezüglich der Bedeutung des Beitritts der Schweiz zur AIIB. Hervorgehoben wird insbesondere die Übereinstimmung mit der Ausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit und der aussenwirtschaftspolitischen Strategie. Die AIIB könne einen wichtigen Beitrag zur Deckung des grossen Infrastrukturbedarfs in der Region, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung der Armut leisten. Durch die Beteiligung der Schweiz würden zudem die Beziehungen zu China und zur gesamten Region gestärkt.

Die FDP begrüsst es, dass die Schweiz als eines der ersten europäischen Länder am Gründungsprozess der AIIB beteiligt war. Sie bezeichnet dieses Vorgehen als logisch und proaktiv und unterstreicht, dass die Schweiz mit einem Beitritt von Beginn an als zuverlässiger und

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