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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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2 Die Finanzmarktinfrastruktur stellt auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe sicher, dass ein von der FINMA angeordneter Aufschub der Beendigung von Verträgen durchsetzbar ist.

3. Titel: Marktverhalten

1. Kapitel: Handel mit Derivaten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 72 Kollektive Kapitalanlagen

(Art. 93 Abs. 2 Bst. e und f FinfraG)

1 Ob eine kollektive Kapitalanlage als Finanzielle Gegenpartei oder als kleine Finanzielle Gegenpartei gilt, bestimmt sich unbesehen, ob ihr Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht, entsprechend den nach Massgabe von Artikel 99 FinfraG auf ihre Rechnung getätigten OTC-Derivatgeschäften.

2 Die Pflicht, für die kollektive Kapitalanlage zu handeln obliegt:

a. bei vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen: der Fondsleitung oder dem mit Pflichten beim Handel mit Derivaten betrauten Vermögensverwalter;

b. bei kollektiven Kapitalanlagen in Gesellschaftsform: der Gesellschaft.

Art. 73 Unternehmen

(Art. 93 Abs. 3 FinfraG)

1 Als Unternehmen gilt im Sinne FinfraG, wer nach Artikel 934 des Obligationenrechts9 im Handelsregister eingetragen ist.

2 Als Unternehmen gelten auch ausländische Unternehmen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht juristische Personen sind, sowie Trusts oder ähnliche Konstruktionen.

Art. 74 Niederlassungen

(Art. 93 Abs. 5 FinfraG)

1 Stellt die FINMA fest, dass eine Schweizer Niederlassung eines ausländischen Finanzmarktteilnehmers einer Regulierung untersteht, welche den gesetzlichen Anforderungen in wesentlichen Teilen nicht entspricht, so unterstellt sie die Niederlassung für die von dieser getätigten Derivatgeschäfte den Bestimmungen FinfraG über den Handel mit Derivaten (Art. 93–117).

2 Diese Bestimmungen gelten auch für im Ausland gelegene Niederlassungen von Schweizer Gegenparteien.

9 SR 220