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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Art. 75 Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen
(Art. 94 Abs. 2 FinfraG)
1 Derivatgeschäfte unterstehen nur der Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG, wenn sie abgeschlossen werden mit:
a. ausländischen Zentralbanken;
b. der Europäischen Zentralbank (EZB);
c. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität;
d. dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM);
e. von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder Behörden getragenen Verwaltungseinrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, oder mit staatlich gehaltenen und garantierten Unternehmen ohne Erwerbszweck;
f. Finanzinstituten, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.
2 Von der Meldepflicht ausgenommen werden können Derivatgeschäfte mit ausländischen Zentralbanken, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken erfolgen und der SNB Gegenrecht gewährt wird.
3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der ausländischen Zentralbanken, die unter Absatz 2 fallen.
Art. 76 Ausgenommene Derivate
(Art. 94 Abs. 4 FinfraG)
Neben den in Artikel 94 Absatz 3 FinfraG bezeichneten Derivaten sind auch die nachfolgenden von den Bestimmungen FinfraG über den Handel mit Derivaten (Art. 93–117) ausgenommen:
a. Derivate, die in Form eines übertragbaren Wertpapiers oder eines Wertrechts begeben sind; oder
b. Derivate, die in Form einer Einlage entgegen genommen werden.
Art. 77 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
(Art. 95 FinfraG)
1 Die FINMA anerkennt ausländisches Recht als gleichwertig, wenn die Pflichten im Handel mit Derivaten und die Bestimmungen zur Aufsicht in den wesentlichen Wirkungen mit den schweizerischen vergleichbar sind.
2 Diese Voraussetzung ist erfüllt mit Bezug auf die:
a. Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG, wenn die Abrechnung die System- und Gegenparteirisiken aus standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduziert;
b. die Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG, wenn die Meldung mindestens die Angaben nach Artikel 105 FinfraG enthält;