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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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c. die Risikominderungspflicht nach den Artikeln 107–110 FinfraG, wenn die entsprechenden Massnahmen die System- und Gegenparteirisiken bei nichtstandardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduzieren;
d. die Handelspflicht nach Artikel 112 FinfraG, wenn durch den Handel von standardisierten Derivaten über Handelsplätze oder organisierte Handelssysteme die Vor- und Nachhandelstransparenz im Derivatmarkt angemessen verbessert wird.
Art. 78 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
(Art. 96 FinfraG)
Beauftragt die Gegenpartei Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 93–117 FinfraG, so kann sie mit diesen alle hierzu erforderlichen Informationen, einschliesslich Kundendaten, austauschen, ohne dass es der Einwilligung der Kundin oder des Kunden bedarf.
Art. 79 Erklärung über Parteieigenschaft
(Art. 97 Abs. 3 FinfraG)
1 Die Erklärung einer Gegenpartei über deren Parteieigenschaft gilt in Bezug auf alle Pflichten dieses Kapitels.
2 Gegenparteien haben ihre Gegenparteien, mit denen sie gewöhnlich Derivatgeschäfte eingehen, über die Änderung ihres Status fristgerecht zu informieren.
Art. 80 Währungsswaps und Währungstermingeschäfte
(Art. 101 Abs. 3, Art. 107 Abs. 2, Art. 113 Abs. 3 FinfraG)
Als Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, welche die von der Abrechnungspflicht (Art. 97 FinfraG), den Risikominderungspflichten (Art. 107–111 FinfraG) sowie der Handelspflicht (Art. 112 FinfraG) ausgenommen sind, gelten unabhängig von der jeweiligen Abwicklungsmethode alle Geschäfte zum Austausch von Währungen, bei denen ein realer Ausgleich gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei
Art. 81 Beginn der Pflicht
(Art. 97 FinfraG)
Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:
a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
b. nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte, die