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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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1. Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen finanziellen Gegenparteien neu abschliessen; oder

2. übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;

c. nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.

Art. 82 Nicht erfasste Geschäfte

(Art. 97 Abs. 2 FinfraG)

1 Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.

2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.

Art. 83 Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken

(Art. 98 Abs. 3 FinfraG)

Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:

a. der Absicherung von Risiken einer Veränderung des Werts der Aktiven oder Passiven dienen, über die die Nichtfinanzielle Gegenpartei oder deren Gruppe entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen verfügt;

b. der Absicherung von Risiken dienen, die sich aus indirekten Auswirkungen von Schwankungen der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der Aktiven und Passiven ergeben;

c. nach einem Rechnungslegungsstandard, der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 201210 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist, als Absicherungsgeschäfte gelten; oder

d. als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfolio- oder Macrohedging) oder mittels Näherungsverfahren (Proxy Hedging) nach internationalen Standards abgeschlossen werden.

Art. 84 Schwellenwerte

(Art. 100 FinfraG)

1 Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten die folgenden Schwellenwerte:

10 SR 221.432