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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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5 Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden zur Bestimmung der ausstehenden Geschäfte nach Absatz 4 nicht einberechnet.
Art. 94 Streitbeilegung
(Art. 108 Bst. c FinfraG)
1 Gerichtsstand und anwendbares Recht bei allfälligen Streitigkeiten sind spätestens bei Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
2 In der Vereinbarung sind Verfahren festzulegen:
a. zur Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Geschäfts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien; die Aufzeichnung hat dabei mindestens den Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Gegenpartei und den strittigen Betrag zu erfassen;
b. zur zügigen Beilegung von Streitigkeiten und zu einem speziellen Prozess für diejenigen Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.
Art. 95 Portfoliokompression
(Art. 108 Bst. d FinfraG)
1 Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert.
2 Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfoliokompression namentlich dann, wenn:
a. das Portfolio keine oder nur wenige saldierungsfähige OTC-Derivatgeschäfte enthält;
b. keine entsprechenden Komprimierungsdienstleistungen verfügbar sind; oder
c. sie die Wirksamkeit der internen Risikoprozesse und -kontrollen gefährden würde.
3 Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden wenn der entsprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegenparteirisikos unverhältnismässig wäre.
Art. 96 Bewertung ausstehender Geschäfte
(Art. 109 FinfraG)
1 Marktbedingungen, die keine Bewertung eines OTC-Derivatgeschäfts zu Marktpreisen zulassen, sind gegeben, wenn:
a. der Markt inaktiv ist; oder