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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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b. die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen signifikant ist und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht genügend bewertet werden können.
2 Ein Markt für ein OTC-Derivatgeschäft wird als inaktiv angesehen, wenn:
a. die notierten Preise nicht ohne Weiteres und regelmässig verfügbar sind; und
b. die verfügbaren Preise keine Markttransaktionen repräsentieren, die regelmässig und unter marktüblichen Bedingungen erfolgen.
3 Ist eine Bewertung nach Modellpreisen zulässig, so muss das Modell:
a. alle Faktoren einbeziehen, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschliesslich einer grösstmöglichen Nutzung von Marktbewertungsinformationen;
b. mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisbestimmung von Finanzinstrumenten übereinstimmen;
c. anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft sein oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützen;
d. im Rahmen der internen Risikomanagementprozesse unabhängig validiert und überwacht werden;
e. ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan oder einem delegierten Ausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.
Art. 97 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG)
1 Gegenparteien müssen für nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnete Derivatgeschäfte, soweit an diesen keine kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei beteiligt ist, Sicherheiten austauschen in Form:
a. einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktwertveränderungen kommt; und
b. einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktwertveränderungen des Vertrages nach Ausführung der Transaktion zu schützen.
2 Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanzgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als 8 Milliarden Franken; die Pflicht besteht jeweils vom 1. September des betreffenden Jahres bis 31. August des darauffolgenden Jahres.
3 Auf einen Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre.