Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
schäfte mit Effekten, die für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt wurden (vgl. Art. 25 Abs. 1 MiFIR). Dazu treten bspw. die Dokumentationspflichten nach Artikel 7 GwG49.
Gemäss Absatz 3 von Artikel 36 FinfraV bestimmt im Einzelnen die FINMA, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind (vgl. für Effektenhändler Art. 1 BEHV-FINMA).
Artikel 37 Meldepflicht der Teilnehmer
Absatz 1 führt auf, welche Informationen von den Teilnehmern insbesondere zu melden sind, wobei eine Delegation der Meldung zulässig ist (Abs. 3). Um die von Artikel 39 Absatz 1 FinfraG geforderte Transparenz des Effektenhandels zu gewährleisten, sind gemäss Absatz 2 von Artikel 37 FinfraV nicht nur Abschlüsse in Effekten zu melden, sondern auch solche in (nicht bereits selbst als Effekten qualifizierende) Finanzinstrumenten mit einer oder mehreren Effekten (z.B. Effektenindizes bzw. -körbe) als Basiswert, soweit die Effekten an einem Handelsplatz zugelassen sind.
Die bisher in der BEHV-FINMA geregelten Ausnahmen von der Meldepflicht werden in die FinfraV überführt und gelten auch für Teilnehmer gemäss FinfraG. Neu wird auch die Ausnahme zur Vermeidung von Doppelmeldungen für sog. Remote Members aus dem FINMA-Rundschreiben 2008/11 «Meldepflicht Effektengeschäfte»50 in die FinfraV überführt. Diese Ausnahmen können jedoch nur noch in Anspruch genommen werden, wenn mit dem betreffenden ausländischen Handelsplatz oder dem organisierten Handelssystem eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG zum gegenseitigen Informationsaustausch besteht. Damit soll eine weitergehende, örtliche Fragmentierung der gemeldeten Daten eingeschränkt werden. Die Fragmentierung erschwert eine effektive Handelsüberwachung oder verunmöglicht diese gar.
Im Übrigen bestimmt gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 FinfraG die FINMA, welche Informationen wem in welcher Form weiterzuleiten sind. Artikel 6 Absatz 3 BEHV-FINMA sieht diesbezüglich die Einrichtung einer Meldestelle vor.
2.2.2.2. 2. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme
Artikel 38 Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
Gemäss Artikel 43 Absatz 1 FinfraG ist der Betrieb eines organisierten Handelssystems Banken, Effektenhändlern, Börsen und multilateralen Handelssystemen vorbehalten, welche über die erforderliche Bewilligung bzw. Anerkennung verfügen müssen. Entsprechend hält Artikel 38 FinfraV fest, dass sich die jeweiligen Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach den einzelnen Finanzmarktgesetzen gemäss Artikel 1 Absatz 1 FINMAG richten. Was gesetzliche Vorgaben namentlich zu Gewähr, Mindestkapital, Auslagerungen und Auslandgeschäft anbelangt, sind demnach das BankG, das BEHG und das FinfraG einschlägig.
Artikel 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
Artikel 44 FinfraG sieht – zusätzlich zu den Vorgaben gemäss BankG, BEHG und FinfraG – einzelne Anforderungen an die Organisation und zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor, insbesondere dass organisierte Handelssysteme getrennt von den übrigen Geschäftstätigkeiten betrieben werden müssen (Bst. a). Bei verschiedene Arten organisierter Handelssysteme im Sinne von Artikel 42 Buchstaben a–c FinfraG, sind auch die einzelnen Arten getrennt zu betreiben (vgl. auch Art. 20 Bst. 4 MiFID II sowie – zu den Begriffsbestimmungen – Art. 22 FinfraV).
Absätze 1 und 2 von Artikel 39 FinfraV sehen vor, dass die Betreiber organisierter Handelssysteme Regeln zur Organisation des Handels zu erlassen und die Einhaltung der gesetzli-
49 SR 955.0
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