Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
chen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels zu überwachen haben. Weiter müssen sie chronologische Aufzeichnungen über sämtliche bei ihnen getätigten Aufträge und Geschäfte führen. Zu erfassen sind namentlich Zeitpunkt, beteiligte Teilnehmer, Finanzinstrumente, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Finanzinstrumente.
Gemäss Absatz 3 dürfen bei Vertragsabschlüssen nach diskretionären Regeln (vgl. Art. 42 Bst. a und c FinfraG sowie Art. 22 Abs. 2 FinfraV) sich deckende Kundenaufträge zusammengeführt werden, auch wenn keine bestmögliche Erfüllung gewährt werden kann, wenn die betroffenen Kunden dem Vorgang zugestimmt haben (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 MiFID II).
Artikel 40 Sicherstellung eines geordneten Handels
Artikel 45 FinfraG sieht für organisierte Handelssysteme dieselbe Regelung vor wie Artikel 30 FinfraG für Handelsplätze und verweist in der Botschaft51 auf die Ausführungen zu Artikel 30 FinfraG. Artikel 40 FinfraV übernimmt dementsprechend die Regelung von Artikel 30 FinfraV (als Ausführungsbestimmung zu Art. 30 FinfraG). So sind etwa, was Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe e FinfraV anbelangt, auch Finanzinstrumente ohne Effektencharakter erfasst. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 30 FinfraV verwiesen.
Artikel 41 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
Wie bei Artikel 40 FinfraV erwähnt, verweist Artikel 45 FinfraG in der Botschaft52 auf die Ausführungen zu Artikel 30 FinfraG, insbesondere betreffend allfällige Störungen durch Hochfrequenzhandel. Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems daher wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 FinfraV treffen (vgl. die entsprechenden Erläuterungen).
Artikel 42 Vorhandelstransparenz für Effekten
Effekten können auch auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, sowohl multials auch bilateral (vgl. Art. 42 Bst. a und c FinfraG sowie Art. 22 Abs. 1 FinfraV). Im Falle multilateralen Handels sollen, der Botschaft zu Artikel 46 FinfraG entsprechend53, organisierte Handelssysteme dieselbe Vorhandelstransparenz für Effekten gewährleisten wie multilaterale Handelssysteme und Börsen. Absatz 1 von Artikel 42 FinfraV erklärt daher die einschlägigen Bestimmungen für Handelsplätze für sinngemäss anwendbar. Dies entspricht den Empfehlungen der IOSCO in ihrem finalen Bericht zu «Principles for Dark Liquidity» vom 1. Mai 201154. Damit international weitere Erfahrungen gesammelt werden können, tritt das nach Buchstabe b vorgesehene Transparenzregime für andere Effekten als Aktien (vgl.
Art. 27 FinfraV) gemäss Artikel 131 Absatz 2 FinfraV jedoch frühestens am 1. Januar 2017 in Kraft. Im Falle massgeblicher Änderungen des europäischen Rechts bis dahin könnte folglich auch das Inkrafttreten neu festgesetzt oder die Bestimmung inhaltlich revidiert werden. Bei bilateralem Handel genügen gemäss Absatz 2 Kursofferten auf Anfrage, soweit kein liquider Markt gegeben ist.
Artikel 43 Nachhandelstransparenz für Effekten
Wie bei Artikel 42 FinfraV erwähnt, können Effekten auch auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden. Absatz 1 von Artikel 43 FinfraV erklärt diesbezüglich einen Teil der einschlägigen Bestimmungen für Handelsplätze für sinngemäss anwendbar. Ein Verweis auf Artikel 28 Absätze 2 und 3 FinfraV erübrigt sich, da organisierte Handelssysteme – anders als Handelsplätze – keine ausserhalb des Systems getätigten Abschlüsse gemeldet erhalten. Mit der Nachhandelstransparenz auf organisierten Handelssystemen wird eine Empfehlung der IOSCO gemäss ihrem finalen Bericht zu «Principles for Dark Liquidity» vom 1. Mai 2011 umgesetzt. Bei bilateralem Handel genügt Absatz 2 von Artikel 43 FinfraV zufolge eine ag-
51 BBl 2014 7483, S. 7540
52 BBl 2014 7483, S. 7540
53 BBl 2014 7483, S. 7541
54 www.financialstabilityboard.org > What We Do > The Compendium of Standards