Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

gregierte Publikation am Ende eines Handelstages. Dadurch soll sichergestellt werden, dass über die Transparenzvorschriften keine Rückschlüsse über die Identität der Betroffenen gezogen werden können.

2.2.3. 3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien

Artikel 44 Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische Systeme

Die organisatorische Anforderung gemäss Absatz 1, ein Risikokomitee einzurichten, entspricht Artikel 28 EMIR und findet sich heute in Artikel 22 Absatz 3 NBV. Das Komitee, das die zentrale Gegenpartei in Fragen des Risikomanagements beratend unterstützt, hat sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Teilnehmer und indirekten Teilnehmer sowie aus Mitgliedern des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammenzusetzen. Letztere müssen aber nicht zwingend unabhängig sein, um dem Komitee angehören zu können, d.h. sie können bspw. auch Vertreter eines Kunden, Eigentümers oder Geschäftspartners der zentralen Gegenpartei sein. Vom Risikokomitee im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 FinfraV abzugrenzen ist ein allfälliger Risikoausschuss im Rahmen des Organs für die Oberleitung,

Aufsicht und Kontrolle.

Absatz 2 von Artikel 44 FinfraV hält als zusätzliche Vorgabe zu den Artikeln 13 und 14 FinfraG fest, dass eine zentrale Gegenpartei einschlägige Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vorzusehen hat, damit ihre Systeme im Falle einer Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten können. Dies entspricht europäischem Recht (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 153/201355).

Artikel 45 Sicherheiten

Gemäss Absatz 1 zieht eine zentrale Gegenpartei Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen im Sinne von Artikel 49 Absätze 1 und 2 FinfraG mindestens einmal täglich ein, falls von ihr festgelegte Schwellenwerte überschritten werden (vgl. PFMI Principle 6, Key Cons. 4). Dabei überwacht sie regelmässig die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und Nachschusszahlungen und passt sie gegebenenfalls den aktuellen Marktbedingungen an (vgl. auch Art. 28b Abs. 2 NBV sowie Art. 41 Abs. 1 und 3 EMIR).

Absatz 2 hält als Ausführungsbestimmung zu Artikel 49 Absatz 3 FinfraG fest, dass bei den Sicherheiten Klumpenrisiken zu vermeiden sind und sicherzustellen ist, dass rechtzeitig über die Sicherheiten verfügt werden kann (vgl. auch Art. 28a Abs. 3 und 4 NBV). Vor allem bei Sicherheiten, die im Ausland verwahrt werden, von ausländischen Emittenten herausgegeben werden oder in einer Fremdwährung denominiert sind, hat die zentrale Gegenpartei vorgängig abzuklären, ob rechtliche oder operationelle Hindernisse bestehen, die ihre Verfügungsgewalt über die Sicherheiten einschränken, und welche Massnahmen gegebenenfalls zu treffen sind, damit sie rechtzeitig über diese Sicherheiten verfügen kann.

Die ihrem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter hat die zentrale Gegenpartei gemäss Absatz 3 von Artikel 45 FinfraV durch geeignete Verfahren regelmässig zu überprüfen. Stellt sie bei den Prüfungen Mängel fest, so sind geeignete Anpassungen vorzunehmen, wie etwa die Beschaffung zusätzlicher Ressourcen oder das Treffen risikomindernder Massnahmen (vgl. auch Art. 28d NBV sowie Art. 49 EMIR). Dies entspricht den PFMI (Principle 4, Key Cons. 5 / 6).

Verwahrt eine zentrale Gegenpartei eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so ist sie Absatz 4 von Artikel 45 FinfraV zufolge – und entsprechend Artikel 30 Absatz 2 NBV – gehalten, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Insbesondere soll sie die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und wenn möglich beaufsichtigten Finanzintermediären halten. Auch dies entspricht den PFMI (Principle 16, Key Cons. 1).

55 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien