Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

Artikel 46 Eigenmittel

Unter geltendem Recht im Rahmen des BankG bewilligte zentrale Gegenparteien unterliegen bereits heute den Eigenmittelanforderungen gemäss der ERV56. Absatz 1 von Artikel 46 FinfraV hält daher – auch mit Blick auf Artikel 16 Absatz 2 EMIR – die entsprechenden Anforderungen auch für inskünftig im Rahmen des FinfraG bewilligte zentrale Gegenparteien aufrecht57. Dazu kommen neu gemäss Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG sog. zugeordnete Eigenmittel, welche gemäss der Botschaft58 das Verursacherprinzip stärken sollen. Sie haben Absatz 2 von Artikel 46 FinfraV zufolge mindestens 25 % der gemäss der ERV erforderlichen Eigenmittel zu betragen.

Absatz 3 von Artikel 46 FinfraV verlangt weitere Eigenmittel zur Deckung von Kosten für eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung. Die Mittel müssen ausreichen, um den Plan nach Artikel 68 FinfraV umzusetzen, wobei mindestens die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken sind. Dies entspricht Artikel 31 Absatz 2 NBV (vgl. auch PFMI Principle 15, Key Cons. 3) und soll sowohl die Solvenz der zentralen Gegenpartei als auch die Finanzierung ihrer laufenden Betriebsausgaben sicherstellen.

In Absatz 4 wird im Einklang mit der Botschaft zu Artikel 51 FinfraG59 die Regelung von Artikel 4 Absatz 3 BankG übernommen, welche es der FINMA erlaubt, in besonderen Fällen Erleichterungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 zu gewähren oder Verschärfungen anzuordnen.

Fallen die Eigenmittel der zentralen Gegenpartei unter die Anforderungen gemäss den Absätzen 1–4, verlangt Absatz 5 die Erstellung eines Rekapitalisierungsplans. Dies entspricht den PFMI (Principle 15, Key Cons. 5). Der Plan soll aufzeigen, wie die zentrale Gegenpartei in einer solchen Lage ihre Eigenmittel erhöht. Er ist durch das Organ für die Oberleitung,

Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

Absatz 6 statuiert eine Meldepflicht gegenüber der FINMA und der Prüfgesellschaft für den Fall, dass die Eigenmittel der zentralen Gegenpartei 110 % der Anforderungen nach den Absätzen 1–4 unterschreiten (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 der Delegierten Verordnung

Nr. 152/201360).

Artikel 47 Risikoverteilung

Unter geltendem Recht im Rahmen des BankG bewilligte zentrale Gegenparteien unterliegen nicht nur den Eigenmittelanforderungen, sondern auch den Risikoverteilungsvorgaben gemäss der ERV. Wie Artikel 46 FinfraV betreffend Eigenmittel hält daher Artikel 47 FinfraV betreffend Risikoverteilung ebenfalls die entsprechenden Vorgaben der ERV für inskünftig im Rahmen des FinfraG bewilligte zentrale Gegenparteien aufrecht.

Gemäss Artikel 112 Absatz 1 ERV kann die FINMA die Risikoverteilungsvorschriften in besonderen Fällen erleichtern oder verschärfen. Erleichterungen – auch gegenüber Artikel 97 ERV (Obergrenze für Klumpenrisiken) – sind namentlich bei Beziehungen mit Korrespondenzbanken denkbar sowie in Fällen, in denen den relevanten Risiken durch anderweitige adäquate Massnahmen Rechnung getragen wird.

Artikel 48 Liquidität

Zentrale Gegenparteien weisen im Vergleich zu anderen Finanzmarktinfrastrukturen merklich höhere Liquiditätsrisiken auf. Vor allem beim Ausfall eines Teilnehmers kann sich der Liquidi-

56 SR 952.03

57 Betreffend SIX x-clear AG vgl. EBK-Jahresbericht 2003, 59 ff. (www.finma.ch > Archiv > EBK > Publikationen)

58 BBl 2014 7483, S. 7543

59 BBl 2014 7483, S. 7542

60 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 152/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien