Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

tätsbedarf einer zentralen Gegenpartei schlagartig um ein Vielfaches des normalen Liquiditätsbedarfs erhöhen.

Absatz 1 definiert die von Artikel 52 Absatz 1 FinfraG geforderte Liquidität basierend auf dem geltenden Artikel 29 Absatz 4 NBV (vgl. auch PFMI Principle 7, Key Cons. 5 / 6). Gemäss Absatz 2 von Artikel 48 FinfraV hat eine zentrale Gegenpartei die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG regelmässig zu prüfen und dabei auf die Liquidität Sicherheitsabschläge anzuwenden, die auch unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 NBV). Dies entspricht den PFMI (Principle 7, Key Cons. 9). Entsprechende Stressszenarien sollten sämtliche Geschäftsbeziehungen zu einer Gesellschaft berücksichtigen, aus denen ein wesentliches Liquiditätsrisiko für die zentrale Gegenpartei entstehen kann. So kann etwa ein Teilnehmer auch als Abwicklungsbank, Depotstelle oder Liquiditätsgeber fungieren, was in der Beurteilung der Liquiditätsrisiken zu berücksichtigen ist. Ferner ist zu beachten, dass die zentrale Gegenpartei über die Liquidität ohne Einschränkung verfügen können muss. Im Übrigen hat sie ihre Liquiditätsgeber zu diversifizieren (vgl. auch Art. 29 Abs. 5 NBV).

Als Ausführungsbestimmung zu Artikel 52 Absatz 2 FinfraG verpflichtet Absatz 3 von Artikel 48 FinfraV zentrale Gegenparteien zu einer Anlagestrategie im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie, insbesondere unter Vermeidung von Klumpenrisiken (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 NBV).

Artikel 49 Übertragung

Artikel 55 Absatz 1 FinfraG zufolge hat eine zentrale Gegenpartei sicherzustellen, dass bei Ausfall eines Teilnehmers Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die der Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten anderen Teilnehmer übertragen werden können. Absatz 1 von Artikel 49 FinfraV verlangt für eine Sicherstellung, dass die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist und dass der andere Teilnehmer sich gegenüber dem indirekten Teilnehmer vertraglich verpflichtet hat, dessen Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen zu übernehmen (vgl. auch Art. 24b Abs. 3 NBV). Dies ist auch in den PFMI vorgesehen (Principle 14, Key Cons. 3).

Entsprechende Vorkehrungen vermögen indes nicht stets zu gewährleisten, dass Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von indirekten Teilnehmern einer zentralen Gegenpartei übertragen werden können. Für einen solchen Fall hält Absatz 2 von Artikel 49 FinfraV fest, dass die zentrale Gegenpartei die Positionen ggf. auch liquidieren kann (vgl. Art. 48 Abs. 6 EMIR). Diese Möglichkeit ergibt sich auch aus Artikel 90 und 91 FinfraG sowie Artikel 27 BankG, wonach derartige Vereinbarungen gegen Insolvenzmassnahmen geschützt sind und zwar sowohl in Bezug auf Teilnehmer als auch indirekte Teilnehmer.

2.2.4. 4. Kapitel: Zentralverwahrer

Artikel 50 Organisation

Mit der Pflicht zur Einrichtung eines Nutzerausschusses, dem Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer angehören, wird eine Vorgabe von Artikel 28 CSDR umgesetzt. Der Ausschuss berät das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle in wesentlichen Belangen, welche die Mitglieder betreffen, einschliesslich Kriterien für die Aufnahme von Emittenten und Teilnehmern in das jeweilige Effektenabwicklungssystem, sowie im Hinblick auf den Leistungsumfang. Mandat, Wahl, Organisation und Verfahren des Ausschusses sind vom Zentralverwahrer festzulegen.

Artikel 51 Nebendienstleistungen

Als Zentralverwahrer gilt gemäss Artikel 61 Absatz 1 FinfraG der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems. Analog dem Abschnitt A im Anhang zur CSDR kann ein Zentralverwahrer auch die sog. notarielle Dienstleistung sowie die zentrale Kontoführung anbieten. Die FINMA kann unter den in Artikel 10 Absatz 3 FinfraG