Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
genannten Voraussetzungen weitergehende Anforderungen an die Erbringung von Nebendienstleistungen stellen.
Artikel 52 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
Absatz 1 orientiert sich an Artikel 39 Absatz 7 CSDR und schreibt für von Teilnehmern im System eines Zentralverwahrers abgewickelte Geschäfte gegen Barausgleich eine Abwicklung nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» vor (vgl. auch Art. 25b NBV). Dadurch können einhergehende Erfüllungsrisiken reduziert werden. Dies entspricht den PFMI (Principle 12, Key Cons. 1).
Absatz 2 hält betreffend Artikel 62 Absatz 4 FinfraG fest, dass Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, für das Einbringen sowie die Unwiderruflichkeit von Aufträgen identische Zeitpunkte festzulegen haben (vgl. auch Art. 48 Abs. 8 CSDR sowie Art. 3 Abs. 4 und 5 Abs. 2 der Finalitäts-Richtlinie61).
Artikel 53 Sicherheiten
Gemäss Absatz 1 hat ein Zentralverwahrer über ausreichende Sicherheiten zu verfügen, um seine laufenden Kreditrisiken vollständig zu decken. Absätze 2–4 sind analog den Absätzen 2–4 von Artikel 45 FinfraV aufgebaut. Es wird auf deren Erläuterungen verwiesen.
Artikel 54 Eigenmittel
Der Botschaft zu Artikel 66 FinfraG62 entsprechend wird mit Artikel 54 FinfraV für Zentralverwahrer geltendes Recht weitergeführt63. Die Bestimmung ist Artikel 46 Absätze 1 und 3–6 FinfraV nachgebildet, auf deren Erläuterungen verwiesen werden kann (vgl. zudem Art. 47 CSDR). Eine Übernahme von Artikel 46 Absatz 2 FinfraV erübrigt sich, da bei Zentralverwahrern im Vergleich zu zentralen Gegenparteien keine sog. zugeordneten Eigenmittel vorgesehen sind.
Artikel 55 Risikoverteilung
Auch mit Artikel 55 FinfraV wird für Zentralverwahrer geltendes Recht weitergeführt. Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 47 FinfraV verwiesen (vgl. auch Art. 46 Abs. 5 CSDR). Gemäss Artikel 112 Absatz 1 ERV kann die FINMA die Risikoverteilungsvorschriften in besonderen Fällen erleichtern oder verschärfen. Satz 2 von Artikel 55 FinfraV erlaubt explizit Ausnahmen für Nostro-Bestände.
Artikel 56 Liquidität
Nebst den Anforderungen zu Eigenmitteln und Risikoverteilung, werden mit Artikel 56 FinfraV auch hinsichtlich der Liquidität geltende Vorgaben übernommen. Siehe dazu die entsprechenden Erläuterungen betreffend Artikel 48 FinfraV.
2.2.5. 5. Kapitel: Transaktionsregister
Artikel 57 Nebendienstleistungen
Die Bestimmung dient in erster Linie dem Schutz der gemeldeten Daten und entspricht Artikel 78 Absatz 5 EMIR. Als Nebendienstleistungen kommen bspw. die Geschäftsbestätigung, der Geschäftsabgleich, die Erbringung von Dienstleistungen bei Kreditereignissen sowie der Portfolioabgleich und die Portfoliokomprimierung in Frage. Die wesentlichen Dienstleistungen sind in Artikel 12 FinfraV umschrieben. Es ist zu beachten, dass die FINMA unter den in
61 RICHTLINIE 98/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen [gemäss RICHTLINIE 2009/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen]
62 BBl 2014 7483, S. 7550
63 Betreffend SIX SIS AG vgl. EBK-Jahresbericht 1999, 85 f. (www.finma.ch > Archiv > EBK > Publikationen)