Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

Artikel 10 Absatz 3 FinfraG genannten Voraussetzungen weitergehende Anforderungen an die Erbringung von Nebendienstleistungen stellen kann.

Artikel 58 Datenaufbewahrung

Das FinfraG verpflichtet ein Transaktionsregister, die gemeldeten Daten aufzuzeichnen und während mindestens zehn Jahren nach der Fälligkeit des Kontrakts aufzubewahren (vgl.

Art. 75 FinfraG). Wie bereits in der Botschaft festhalten wurde64, haben die Aufzeichnung und die Aufbewahrung der gemeldeten Daten in einer Weise zu erfolgen, welche gewährleistet, dass das Transaktionsregister seine gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Datenveröffentlichung und den Datenzugang erfüllen kann. Artikel 58 FinfraV präzisiert diese Pflicht dahingehend, dass das Transaktionsregister die Daten umgehend und vollständig zu registrieren, sowohl on- als auch offline zu speichern und in angemessener Anzahl zu kopieren hat

(Abs. 1). Angemessen ist die Anzahl der Kopien dann, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. Das Transaktionsregister hat ferner im Sinne eines Meldelogbuches auch sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten aufzuzeichnen (Abs. 2). Wird die Änderung auf Veranlassung des Transaktionsregisters selbst vorgenommen, so ist auch dies festzuhalten (vgl. Bst. a). Eine eindeutige Beschreibung der Änderung (vgl. Bst. d) bedingt, dass die alten und neuen Inhalte ersichtlich bleiben.

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem Recht der EU (vgl. Art. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 148/201365 sowie Art. 22 der Delegierten Verordnung Nr. 150/201366). Wie ebenfalls bereits in der Botschaft festgehalten wurde67, untersteht ein Transaktionsregister in Bezug auf den Umgang mit den gemeldeten Daten im Übrigen dem DSG.

Artikel 59 Datenveröffentlichung

In Übereinstimmung mit dem europäischen Recht (vgl. Art. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 151/201368) hat das Transaktionsregister mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien zu veröffentlichen: Warenderivate, Kreditderivate, Devisenderivate, Aktienderivate, Zinsderivate sowie sonstige Derivate (Abs. 1). Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein (Abs. 2). In Frage kommt daher nur eine Publikation im Internet. Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen (Abs. 3; vgl. auch Art. 81 Abs. 5 EMIR).

Artikel 60 Datenzugang für inländische Behörden

Die Bestimmung konkretisiert Artikel 77 FinfraG, indem festgelegt wird, zu welchen Daten und zu welchem Zweck die im Gesetz aufgeführten inländischen Behörden Zugang zu den Daten des Transaktionsregisters erhalten. In Übereinstimmung mit internationalen Standards wird dabei festgelegt, dass der jeweiligen Behörde nur zu jenen Daten Zugang gewährt wird, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Für die FINMA und die SNB sind dies sämtliche Daten. Die Übernahmekommission, die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, die Wettbewerbskommission und die Elektrizitätskommission erhalten hingegen einen einge-

64 BBl 2014 7483, S. 7552

65 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 148/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister

66 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 150/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden

67 BBl 2014 7483, S. 7552

68 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 151/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang