Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
schränkten Zugang. Alle Behörden benötigen Zugang zu Daten auf Transaktionsniveau.
Selbstverständlich können die Behörden aber auch Daten mit einer tieferen Granularität (Positionsniveau oder aggregierte Daten) einsehen.
Anfragen, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind, hat das Transaktionsregister abzulehnen. Damit soll in Übereinstimmung mit internationalen Standards gewährleistet werden, dass die Wirksamkeit von Transaktionen von Zentralbanken, vorab der SNB, nicht beeinträchtigt werden (vgl. «Authorities’ access to trade repository data» vom August 201369).
Artikel 61 Datenzugang für ausländische Behörden
Die Bestimmung konkretisiert Artikel 78 FinfraG, indem explizit festgehalten wird, dass ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des Vollzugs des eigenen Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten gewährt wird. Dies gilt hauptsächlich für den Fall, dass entsprechende Transaktionen gemäss dem ausländischen Recht einer Meldepflicht unterliegen. Auch hier umfassen Transaktionsdaten ebenfalls Daten von einer niedrigeren Granularität. Im Übrigen sind auch Anfragen von ausländischen Behörden, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind, abzulehnen. (vgl. die Erläuterungen zu Art. 60 FinfraV).
Artikel 62 Verfahren
Die Bestimmung regelt verfahrenstechnische Aspekte des Zugangs zu den Daten des
Transaktionsregisters. In Übereinstimmung mit dem europäischen Recht (vgl. Art. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 151/2013) erfolgt der Zugang nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind (Abs. 1). Aus Gründen des Datenschutzes haben die Behörden mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeitenden Zugang zu den Daten haben, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen (Abs. 2). In technischer Hinsicht stellt das Transaktionsregister den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in welchem es die zur Beurteilung der Anfrage benötigten Angaben verlangt (Abs. 3 und 4). Schliesslich hat das Transaktionsregister die Informationen über den Datenzugang, insbesondere der Umfang der Daten, auf die zugegriffen wurde, aufzuzeichnen (Abs. 5; vgl. auch Art. 5 der Delegierten Verordnung Nr. 151/2013).
Artikel 63 Datenübermittlung an Private
Auch Private haben das vom Transaktionsregister zur Verfügung gestellte Formular zu benützen und die erforderlichen Angaben zu machen. Zudem darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen. Artikel 59 Artikel 3 und Artikel 62 Absatz 3 FinfraV werden daher für sinngemäss anwendbar erklärt.
2.2.6. 6. Kapitel: Zahlungssysteme
Artikel 64 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
Gestützt auf Artikel 82 FinfraG kann der Bundesrat spezifische Pflichten für Zahlungssysteme festlegen, soweit dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. Im Einklang mit den PFMI Principles 8 und 12 übernimmt Artikel 64 FinfraV für die Abrechnung und Abwicklung durch Zahlungssysteme die in den Absätzen 1, 4 und 5 von Artikel 62 FinfraG vorgesehenen Vorgaben für Zentralverwahrer. Namentlich klare Regelungen in Bezug auf die Finalität einer Zahlung sind ein wichtiges Element des Systemschutzes (vgl. auch Art. 25a NBV).
Sinngemäss anwendbar ist Artikel 52 FinfraV als Ausführungsbestimmung zu Artikel 62 FinfraG. Mit Blick auf Absatz 1 von Artikel 52 FinfraV bedeutet dies eine Abwicklung nach dem Prinzip «Zahlung gegen Zahlung» (vgl. auch Art. 25b NBV), betreffend Absatz 2 von Arti-
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