Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

kel 52 FinfraV identische Zeitpunkte für das Einbringen sowie die Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 und 5 Abs. 2 der Finalitäts-Richtlinie).

Artikel 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

Zur Umsetzung des PFMI Principle 9 werden überwiegend die für Zentralverwahrer geltenden Anforderungen gemäss Artikel 65 FinfraG übernommen, welche ihrerseits jenen für zentrale Gegenparteien gemäss Artikel 50 FinfraG entsprechen. Es wird auf die Erläuterungen in der Botschaft zu Artikel 50 FinfraG verwiesen70.

Artikel 66 Sicherheiten und Liquidität

Mit Blick auf die PFMI Principles 4, 5, 7 und 16 sollen sich die Anforderungen an die Sicherheiten und die Liquidität bei Zahlungssystemen an jenen bei Zentralverwahrern ausrichten. Demnach gelten Artikel 64 und 67 FinfraG sinngemäss. Dies schliesst auch die entsprechenden Ausführungsbestimmungen nach Artikel 53 und 56 FinfraV ein, auf deren Erläuterungen verwiesen werden kann.

Was Vorgaben zu Eigenmitteln und zur Risikoverteilung für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme anbelangt, könnte die SNB gestützt auf Artikel 23 FinfraG besondere Anforderungen stellen.

2.2.7. 7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung

Artikel 67 Prüfung

Die Bestimmung konkretisiert den Prüfauftrag im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung nach Artikel 84 Absatz 1 FinfraG. Gemäss Absatz 1 von Artikel 67 FinfraV ist durch die eingesetzten Prüfgesellschaften zu prüfen, ob Finanzmarktinfrastrukturen sämtliche Pflichten erfüllen, die sich aus dem Aufsichtsrecht sowie ihren vertraglichen Grundlagen (gemäss Reglementen und anderen Regularien) ergeben. Absatz 2 von Artikel 67 FinfraV übernimmt betreffend Handelsplätze die geltende Regelung von Artikel 13a Absatz 2 BEHV.

Artikel 68 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung

Die Bestimmung übernimmt für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen die entsprechende Anforderung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b NBV. Für die geordnete Beendigung bei einer Geschäftsaufgabe («orderly winding-down») wird Absatz 1 von Artikel 68 FinfraV zufolge ein Plan verlangt, welcher u.a. die organisatorischen, finanziellen, personellen und technischen Massnahmen beschreibt, die rechtlichen Hindernisse und Möglichkeiten zu deren Überwindung identifiziert und die zugrundeliegenden Annahmen transparent macht. Der Plan ist regelmässig zu aktualisieren und durch das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

2.2.8. 8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Gemäss Artikel 88 Absatz 1 FinfraG gelten Artikel 24–37 und 37d–37g BankG sinngemäss. Dies erfasst auch die Kompetenzen der FINMA, für die Durchführung von Finanzmarktinfrastrukturen betreffende Sanierungs- und Konkursverfahren Verfügungen sowie Anordnungen zu treffen (Art. 28 Abs. 2 und 34 Abs. 3 BankG). Bei entsprechenden Verfahren finden demnach insbesondere Artikel 11 ff. sowie 40 ff. BIV-FINMA71 sinngemäss Anwendung, soweit nicht die FINMA für Finanzmarktinfrastrukturen eine abweichende Sanierungs- oder Konkursordnung aufstellt.

Artikel 69 Systemschutz

Die Bestimmung übernimmt in ihrem ersten Absatz die Regelung von Artikel 53 BIV-FINMA. Unter den Begriff der «Weisung» gemäss Artikel 89 Absatz 2 FinfraG fallen demnach nicht nur direkt transaktionsbezogene, sondern auch transaktionsunabhängige bzw. allgemeine

70 BBl 2014 7483, S. 7542

71 SR 952.05