Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Zahlungsinstruktionen innerhalb des Systems einer erfassten Finanzmarktinfrastruktur (vgl. auch Art. 2 Bst. i der Finalitäts-Richtlinie). Absatz 2 von Artikel 69 FinfraV schafft eine Angleichung an Artikel 5 Absatz 1 der Finalitäts-Richtlinie. Dies entspricht dem Zweckgedanken von Artikel 27 Absatz 2 BankG72, welcher in Artikel 89 Absatz 2 FinfraG überführt wurde73.
Artikel 70 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz
In Absatz 1 wird der geltende Artikel 55 BIV-FINMA übernommen. Der Begriff der «Aufrechnungsvereinbarung» gemäss Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie 91 Absätze 1 und 3 FinfraG umfasst jegliche Aufrechnungs-, Netting- oder Verrechnungsvereinbarung (vgl. auch Art. 2 Bst. k der Finalitäts-Richtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. n der Finanzsicherheiten-
Richtlinie74). Insbesondere erfasst werden etwa die Netting-Vereinbarungen im Master Agreement der ISDA (International Swaps and Derivatives Association), dem Global Master Repurchase Agreement der ICMA (International Capital Market Association), dem European Master Agreement der EBF (European Banking Federation) und dem Swiss Master Agreement für OTC-Derivate der SBVg.
Was die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c sowie 91 Absätze 1 und 3 FinfraG vorgesehene «Übertragung» anbelangt, so hält Absatz 2 von Artikel 70 FinfraV mit Blick auf die Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen namentlich fest, dass darunter auch ein Schliessen und Wiedereröffnen von Positionen zu verstehen ist. Sicherheiten, wie ein reguläres oder irreguläres Pfandrecht, können gemäss Absatz 3 von Artikel 70 FinfraV auf einen neuen Teilnehmer oder indirekten Teilnehmer übertragen werden, ohne dass sie neu bestellt werden müssen. Wie unter Artikel 39 EMIR umfasst der gesetzliche Schutz alle Vermögenswerte und geleisteten Sicherheiten, sowohl solche in Form von Effekten als auch als Sicherheit übertragenes Buchgeld.
Übertragen werden kann allerdings nur, was in der Clearingkette wiederum als Position und Sicherheit (i.d.R. als irreguläres Pfandrecht) an andere Teilnehmer oder indirekte Teilnehmer weitergegeben, d.h. zu Eigentum übertragen bzw. von Teilnehmern oder indirekten Teilnehmern in der Transaktionskette bei zentralen Gegenparteien gehalten werden kann. Es geht demnach um Nettopositionen, die in der Folgetransaktion an einen weiteren Teilnehmer oder indirekten Teilnehmer kontrahiert werden. Damit ist in Bezug auf Vermögenswerte, die lediglich Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer oder indirekten Teilnehmer und dessen Kunde bilden, aber in der Transaktionskette nicht weitergegeben worden sind, eine Übertragung ausgeschlossen. Der beim jeweiligen Teilnehmer verbliebene Restwert an Forderungen und als irreguläres Pfandrecht bestellte Sicherheiten würden damit im Konkurs des Teilnehmers in dessen Konkursmasse fallen (vgl. Art. 90 Abs. 2 sowie 91 Abs. 2 und 3 FinfraG).
Artikel 71 Aufschub der Beendigung von Verträgen
Die Bestimmung übernimmt zunächst jene Aufzählung, wie sie heute in Artikel 56 Absatz 1 BIV-FINMA vorgesehen ist. Die Aufzählung ist beispielhaft, so dass auch die Beendigung von anderen als den in Artikel 71 Absatz 1 FinfraV genannten Finanzverträgen aufgeschoben werden kann (z.B. Miet-, Arbeits-, Lieferverträge). Absatz 2 von Artikel 71 FinfraV ist eine Angleichung an Artikel 12 Absatz 2bis BankV, welcher gemäss dem Anhang zur FinfraV neu in die BankV eingefügt werden soll. Es wird auf dessen Erläuterungen verwiesen.
72 BBl 2010 3993, S. 4015
73 BBl 2014 7483, S. 7560
74 RICHTLINIE 2002/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten [gemäss RICHTLINIE 2009/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen]