Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
ländische Niederlassungen von (Schweizer) Gegenparteien gilt (die allenfalls auch ausländischen Regeln unterstehen).
Artikel 75 Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen
Die Bestimmung nennt in Anlehnung an die Regelung in der EU über das Gesetz hinaus weitere öffentliche Einrichtungen, die ausser der Meldepflicht keine weiteren Pflichten im Derivathandel erfüllen müssen (vgl. Art. 1 [4 und 5] EMIR).
Was die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Ausnahme für Derivatgeschäfte mit ausländischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank angeht, so erscheint es sachgerecht, sie nur der Meldepflicht zu unterstellen, welche entsprechend dem räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes nur die Schweizer Gegenpartei erfassen kann. In der EU sind Zentralbanken nicht von EMIR erfasst, solange es sich um Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) handelt (vgl. Art. 1 [4] a EMIR).
Die Ausnahmen für Geschäfte mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bst. c und d) entsprechen der Regelung in der EU (Art. 1 [5] c EMIR).
Absatz 1 Buchstabe e überimmt in Ausweitung der gesetzlichen Ausnahme (Art. 93 Abs. 4 Bst. b FinfraG) die Ausnahmeregelung der EU für öffentliche Stellen (vgl. Art. 1 [5] b EMIR).
Absatz 1 Buchstabe f nimmt in gleichem Sinne auch bestimmte in staatlichem Auftrag handelnde «nationale Förderbanken» unter die Ausnahmeregelung, soweit sie nicht im Wettbewerb mit anderen Banken stehen und nicht primär gewinnorientiert handeln.
Die multilateralen Entwicklungsbanken unterstehen bereits nach dem Gesetz nur der Meldepflicht (Art. 93 Abs. 4 Bst. a FinfraG). Sie entsprechen begrifflich denjenigen in der EU und sind auch mit denjenigen identisch, welche die FINMA in ihrem Rundschreiben Kreditrisiken (Anhang 1) aufführt (World Bank Group einschliesslich International Bank for Reconstruction and Development (IBRD) und International Finance Corporation (IFC), Asian Development Bank (ADB), African Development Bank (AfDB), European Bank for Reconstruction and Development (EBRD), Inter-American Development Bank (IADB), European Investment Bank (EIB), European Investment Fund (EIF), Nordic Investment Bank (NIB), Caribbean Development Bank (CDB), Islamic Development Bank (IDB), Council of Europe Development Bank (CEDB)).
Die Absätze 2 und 3 geben die notwendige Flexibiliät, im Einzelfall Geschäfte mit ausländischen Zentralbanken von der Meldepflicht auszunehmen, soweit der SNB bzw. den von ihr getätigten Geschäften von der betreffenden ausländischen Regulierung eine gleiche Ausnahme gewährt wird.
Artikel 76 Ausgenommene Derivate
Neben den bereits im Gesetz (Art. 94 Abs. 3 Bst. a FinfraG) erwähnten strukturierten Produkten sollen auch alle andere in Form von Wertpapieren und Wertrechten begebenen Derivate, die vom Begriff strukturierte Produkte nicht erfasst werden, nicht unter den dritten Titel fallen. Insbesondere die weit verbreiteten Warrants stellen keine strukturierten Produkte im engeren Sinne dar. Aufgrund ihrer Verbriefung oder ihrer Dematerialisierung (und der damit verbundenen Übertragbarkeit) sind sie gemäss der Regelung in der EU vom Anwendungsbereich von EMIR ausgenommen (Art. 2 Ziff. 5 EMIR i.V.m. Anhang I Abschnitt C Ziff. 1 Mi-FID II). Die Situation in der Schweiz ist mit derjenigen in der EU vergleichbar, da auch hier solche Derivate als fungible Forderungsrechte gegen den jeweiligen Emittenten ausgestaltet und als Wertpapiere oder Wertrechte ausgegeben und somit als Bucheffekten frei übertragen werden können. Um den Anwendungsbereich im Vergleich zur EU nicht auszuweiten, bedarf es der zusätzlichen Ausnahme für solche als leicht handelbare Forderungsrechte ausgestaltete Derivate gestützt auf Artikel 94 Absatz 4 des Gesetzes. Aufgrund des ähnlichen Verwendungszwecks sowie der untergeordneten Natur eines gegebenenfalls bestehenden Derivatelements sind strukturierte Einlagen ebenfalls ausgenommen.