Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

lenfalls offengelegt worden ist, sondern – entsprechend dem System des Gesetzes – für alle Derivathandelspflichten. Die Erklärung schliesst Angaben über Ausnahmen der Unterstellung (Art. 94 FinfraG), über die Qualifizierung als Finanzielle oder Nichtfinanzielle Gegenpartei sowie als kleine Gegenpartei ein.

Absatz 2 stellt im Sinne der Rechtssicherheit klar, dass die Erklärung über die Parteieigenschaft grundsätzlich solange Gültigkeit behält, als die betreffende Gegenpartei ihren Kontrahenten keine Änderung ihrer Klassifizierung mitteilt.

Artikel 80 Währungsswaps und Währungstermingeschäfte

Währungsswaps und Währungstermingeschäfte (vgl. Art. 101 Abs. 3 Bst. b sowie Art. 107 Abs. 2 Bst. b und 113 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes) können entweder real («physically settled») oder bar («cash settled») abgewickelt werden. Die real abgewickelten Geschäfte werden Zug um Zug erfüllt und werden daher in Analogie zur Regelung in den USA im FinfraG von der Abrechnungs-, Risikominderungs- und Handelspflicht ausgenommen. Das verbleibende Abwicklungsrisiko (Settlementrisiko) kann regelmässig und durch verschiedene Massnahmen gemindert werden, was in der Verordnung klargestellt wird. Exemplarisch seien folgende risikominimierende Massnahmen erwähnt: (i) Abwicklung über CLS (allerdings nicht für alle Währungen verfügbar); (ii) Aufrechnungsvereinbarungen (sog. «payment netting», welche die effektiven Zahlungsströme reduzieren; (iii) «Konto-gegen-Konto»-Abwicklung,

wobei die Zahlung der einen Währung durch die kontoführende Bank erst dann ausgelöst wird, wenn das Konto des Kunden in Währung der vom Kunden geschuldeten Zahlung ein ausreichendes Guthaben aufweist.

Mit der Verordnungsbestimmung wird zudem ein gesetzgeberisches Versehen geklärt und festgehalten, dass in allen drei betroffenen Gesetzesbestimmungen (Art. 101 Abs. 3 Bst. b sowie Art. 107 Abs. 2 Bst. b und 113 Abs. 3 Bst. b FinfraG) dieselben Finanzinstrumente ausgenommen werden sollen, nämlich «Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden» (in Art. 107 fehlt irrtümlicherweise der Zusatz am Ende).

An dieser Stelle sei auch – ohne explizite Aufnahme in die Verordnung – klargestellt, dass vom Begriff der «Effektenleihe» im Sinne von Artikel 94 Absatz 3 des Gesetzes selbstredend auch die Repo-Geschäfte mitumfasst sind und damit ebenfalls nicht als Derivate gelten.

2.3.1.2. 2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei

Dieses Kapitel enthält ergänzende Ausführungsbestimmungen zum Beginn der Abrechnungspflicht, nicht erfassten Geschäften, Schwellenwerten für kleine Nichtfinanzielle und Finanzielle Gegenparteien sowie für grenzüberschreitende und gruppeninterne Geschäfte.

Aufgrund der Internationalität des OTC-Derivatehandels und der Tatsache, dass Transaktionsketten in der Regel grenzüberschreitende Elemente enthalten, wird sich die FINMA bei der Bestimmung der von der Abrechnungspflicht erfassten Derivate daran orientieren, ob die entsprechenden Derivatekategorien auch international, insbesondere in der EU oder den USA, bereits der Abrechnungspflicht unterstehen. Die FINMA legt die abrechnungspflichtigen Derivate anhand einer generisch-abstrakten Formulierung mit einer Beschreibung der Derivate (ohne einzelne Titel zu nennen) fest (. Nach dem Sinn des Gesetzes sollen nur solche Derivate einer Abrechnungspflicht unterstellt werden, für die eine genügende Abrechnungsinfrastruktur (mit ausreichender Skalierbarkeit) besteht. In aller Regel wird dies bedingen,

dass mehrere bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien das entsprechende Derivat abrechnen.

Die FINMA kann nach denselben Kriterien bestimmen, dass Produkte, welche der Abrechnungspflicht unterstellt worden sind, auch wieder von der Abrechnungspflicht befreit werden. Die Abrechnungspflicht erlischt naturgemäss auch dann, wenn es nicht mehr genügend zentrale Gegenparteien gibt, die das Derivat zur Abrechnung zulassen (analog Art. 5 Abs. 6 EMIR).