Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
werden (Art. 98 Abs. 3 FinfraG). Finanzielle Gegenparteien müssen solche Transaktionen jedoch zwingend mit einberechnen (Art. 99 FinfraG kennt keine entsprechende Ausnahme).
Artikel 84 Schwellenwerte
Die Schwellenwerte der Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte für Nichtfinanzielle Gegenparteien werden in Anlehnung an die Höhe der Schwellenwerte unter EMIR (vgl. Art. 11 der Delegierten Verordnung Nr. 149/2013) festgelegt. Bei einem
Wechselkurs von gegenwärtig 1 Euro = 1,05 CHF (Juni 2015) bedeuten die in diesem Artikel festgelegten Werte, dass die Schwelle für eine Schweizer Gegenpartei leicht höher liegt als für eine europäische. Die Fälle, in denen eine Nichtfinanzielle EU-Gegenpartei in der EU unter, in der Schweiz aber über dem Schwellenwert liegt, und entsprechend unterschiedlichen Pflichten unterliegt, sollten damit weitgehend behoben sein. Anpassungen an internationale Entwicklungen oder im Fall von wesentlichen Wechselkursveränderungen zwischen Franken und Euro könnten sodann immer noch auf dem Verordnungsweg erfolgen. Gleich wie in der EU löst das Überschreiten eines Schwellenwertes die Abrechnungspflicht generell (und nicht nur bezüglich der überschrittenen Derivatkategorie) aus.
Bei Finanziellen Gegenparteien liegt der Schwellenwert bei CHF 8 Mrd.77 Über diesen Schwellenwert werden ungefähr 2078 Banken und einige wenige Versicherungsunternehmen zu liegen kommen und damit als grosse Finanzielle Gegenparteien gelten. Bei den Vorsorgeeinrichtungen fehlen Datengrundlagen für entsprechende Feststellungen; zieht man in Betracht, dass nur etwa 30 unter ihnen eine Bilanzsumme von mehr als CHF 3 Mrd. aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass auch von ihnen nur einige wenige als grosse Finanzielle Gegenparteien gelten werden.
Der Schwellenwert gilt auf Stufe Finanzgruppe, womit bei der Berechnung die Derivatepositionen aller Gruppengesellschaften mit einzubeziehen sind. Bei Überschreitung des Schwellenwerts auf Stufe Finanzgruppe gilt dann jede untergeordnete Einheit als grosse finanzielle Gegenpartei, auch wenn deren Nominalbetrag der Derivatepositionen für sich betrachtet unterhalb des Schwellenwertes liegt.
Bei den Finanziellen Gegenparteien, anders als bei den Nichtfinanziellen, erfolgt keine Abstufung nach Derivatkategorien und es werden allfällige Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken in der Berechnung mit einbezogen, was einen im Vergleich zu den Nichtfinanziellen Gegenpartien höheren Schwellenwert rechtfertigt. Die CHF 8 Mrd. entsprechen im Übrigen dem Schwellenwert für die Pflicht zum Einschiessen von Ersteinschusszahlungen nach den Empfehlungen der BCBS/IOSCO (wobei bei diesem Schwellenwert – im Gegensatz zum hier diskutierten – die Währungsderivate mit einbezogen werden (vgl. Art. 85 Bst. g hiernach).
Derivatgeschäfte innerhalb einer Gruppe zählen für beide Gegenparteien und werden somit auf Gruppenebene zur Berechnung des Schwellenwertes doppelt angerechnet.
Artikel 85 Durchschnittsbruttoposition
Die in der Bestimmung aufgeführten Kriterien lehnen sich weitgehend an die entsprechenden Regelungen in der EU an (vgl. hiezu ESMA EMIR Q&A OTC-Question 379). Bei der Auslegung im Einzelfall sind die internationalen Standards und deren Entwicklungen zu berücksichtigen. Derivate, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden nicht einberechnet. Insbesondere ist für die Berechnung zur Ermittlung eines Schwellenwertes auf die Nennbeträge (notional values) des ausstehenden Derivatgeschäfts abzustellen. Der Nennbetrag entsprichtjeweils dem
77 In den USA wird die Unterscheidung zwischen einer kleinen und einer grossen finanziellen Gegenpartei nicht anhand des Nominalwerts der Derivatepositionen festgemacht, sondern anhand der Bilanzsumme. Insofern gibt es für die Wahl des Schweizerischen Schwellenwerts für finanzielle Gegenparteien keine internationale Vergleichbarkeit.
78 Würden in Artikel 85 die Währungsswaps und Währungstermingeschäfte bei der Durchschnittsbruttoposition mit eingerechnet, würden fast 40 Banken als grosse Finanzielle Gegenparteien gelten.
79 www.esma.europa.eu > Markets > Post-trading/EMIR > Documents