Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Artikel 81 Beginn der Pflicht
Die Bestimmung legt den frühesten Zeitpunkt fest, ab dem Derivatgeschäfte, die von der FINMA der Abrechnungspflicht unterstellt wurden, effektiv über eine bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen. Die Marktteilnehmer sollen über angemessen Zeit verfügen, die Unterstellung vorzubereiten und die notwendigen Massnahmen zu treffen und Prozesse aufzubauen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch die zeitliche Staffelung nach verschiedenen Kategorien der Gegenparteien. Massgebend für die Beurteilung der Parteieigenschaft einer Gegenpartei ist dabei der Zeitpunkt des Beginns der Abrechnungspflicht. Als Teilnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Gegenpartei, die zum massgeblichen Zeitpunkt Teilnehmer der entsprechenden zentralen Gegenparteien für die Abrechnung jener Derivatgeschäfte ist, die von der FINMA der Abrechnungspflicht unterstellt wurden.
Der Abrechnungspflicht unterstehen nur Geschäfte, die nach Beginn der Abrechnungspflicht eingegangen worden sind. Vor Beginn der Abrechnungspflicht (also vor dem Ablauf der jeweiligen Monatsfristen nach den Buchstaben a–c) abgeschlossene Geschäfte sind also – Fälle von rechtsmissbräuchlichem Verhalten vorbehalten – nicht nachträglich über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen (kein so genanntes «Frontloading»), auch dann nicht, wenn die Gegenparteien gewisse Bedingungen (wie Laufzeit, Nominalbetrag, Preise usw.) des vorher abgeschlossenen Geschäfts nach Beginn der Abrechnungspflicht abändern. Damit besteht für die Gegenparteien bei Abschluss der Transaktion Transparenz darüber, ob eine Abrechnungspflicht besteht oder nicht, was der Rechtssicherheit dient. Die Schweizerische Umsetzung kommt mit dem Verzicht auf ein „Frontoloading“ in einem Kernanliegen den Marktteilnehmern entgegen.76
Artikel 82 Nicht erfasste Geschäfte
Absatz 1 stellt in gleichem Sinne wie der vorangehende Artikel klar, dass Derivatgeschäfte, die vor der die Abrechnungspflicht auslösenden Überschreitung der Schwellenwerte eingegangen worden sind, nicht nachträglich der Abrechnungspflicht unterstellt werden. Massgebend ist der Zeitpunkt der Überschreitung der Schwellenwerte, wobei eine Gegenpartei bezüglich Parteieigenschaft wie schon erwähnt auf die Erklärung der anderen Gegenpartei abstellen darf. Unterschreitet die Durchschnittsposition einer Gegenpartei den Schwellenwert während 30 Tagen, gilt sie nach Mitteilung dieses Umstandes an die Gegenpartei wieder als kleine Finanzielle oder Nichtfinanzielle Gegenpartei.
Die Abrechnungspflicht kann nicht einseitig erfüllt werden. Absatz 2 stellt daher klar, dass im Fall der Beteiligung einer nach Artikel 94 Absatz 1 des Gesetzes ausgenommenen Gegenpartei deshalb die Abrechnungspflicht entfällt. Das gilt auch bei Geschäften mit Gegenparteien, die gemäss Artikel 93 Absatz 4 des Gesetzes nur der Meldepflicht unterstehen, respektive bei Geschäften mit natürlichen Personen, die keine Finanzielle oder Nichtfinanzielle Gegenpartei sind. Davon sind grenzüberschreitende Geschäfte zu unterscheiden, bei denen Artikel 102 des Gesetzes Anwendung findet.
Artikel 83 Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken
Die in der Bestimmung aufgeführten Kriterien lehnen sich weitgehend an die entsprechenden Regelungen in der EU an (vgl. Art. 10 der Delegierten Verordnung Nr. 149/2013). Bei der Auslegung im Einzelfall sind entsprechend die internationalen Standards und deren Entwicklungen zu berücksichtigen. Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken brauchen bei der Berechnung des Schwellenwertes von Nichtfinanziellen Gegenparteien nicht einberechnet
76 Die EU hielt hierzu seinerzeit fest (Abs. 20 der Erwägungen zur Verordnung Nr. 648/2012): „Um eine einheitliche und kohärente Anwendung dieser Verordnung sowie gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte, wenn eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten für clearingpflichtig erklärt wird, diese Pflicht auch für sämtliche Kontrakte dieser Kategorie von OTC-Derivatekontrakten gelten, die am oder nach dem Tag, an dem die ESMA die Mitteilung erhält, dass einer CCP die Zulassung für die Wahrnehmung der Clearingpflicht erteilt wurde, jedoch vor dem Tag, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen werden, sofern die Restlaufzeit dieser Kontrakte länger ist als die von der Kommission festgelegte Mindestrestlaufzeit.“