Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

Gegenparteien die gleiche Parteieigenschaft zukommt. Anstatt alsdann auf eine mehr oder weniger willkürliche Regelung abstellen zu müssen, sollen sich die Parteien der Einfachheit halber in diesem Fall über die Festlegung der Meldepflicht einigen können. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung der Parteien können im Fall von Währungsderivatgeschäften, bei denen nicht klar zu ermitteln ist, wer Käufer und wer Verkäufer ist (bspw. Forward Rate Agreements), als Lösungsansatz die ISDA-Regeln zum alphabetischen Vorrang (der Währung bei Währungsderivaten und des Namens bei anderen Derivaten) angewandt werden. Sofern sich die Parteien gemäss Absatz 3 auf die Meldepflicht einigen, erfolgt damit eine Zuordnung der regulatorischen Verpflichtung (und keine blosse Delegation der Meldepflicht). Die Meldung erfolgt in diesem Fall in gleicher Weise und in gleichem Umfang, wie sie erfolgen würde, wenn die meldende Partei aufgrund der gesetzlichen Zuweisungsnorm meldepflichtig wäre. Allerdings hat die Einigung über die Erfüllung der Meldepflicht keine Auswirkung auf den Vertragsstatus der Parteien (etwa bezüglich Eigenschaft als Käufer oder Verkäufer) und hat damit auch keine Änderung der Parteibezeichnung (Käufer oder Verkäufer) in der Transaktionsmeldung zur Folge.

Absatz 4 setzt Artikel 105 Absatz 4 FinfraG um und stellt klar, dass im Bereich der Transaktionsmeldungen eine Einwilligung des Kunden aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht für eine Meldung an ein in- oder ausländisches Transaktionsregister grundsätzlich nicht notwendig ist. Vorbehalten bleiben Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Art. 4 Abs. 4 DSG) und des FINMA-Rundschreibens 2008/7 «Outsourcing Banken»81, aus denen sich gewisse Pflichten zur Orientierung des Kunden ergeben können. .

Bei delegierten Meldungen verbleibt die Verantwortlichkeit für die Meldung bei der delegierenden Partei.

Artikel 89 Inhalt der Meldung

Der Inhalt der Meldung entspricht weitgehend den Anforderungen, die auch unter EMIR gelten. Er wird weitgehend in Anhang 2 definiert. In wenigen Bereichen wurden Ausnahmen gemacht, die auf spezifische Schweizerische Gegebenheiten zurückzuführen sind.

Hervorgehoben werden kann, dass die meldepflichtige Gegenpartei stets einen gültigen Legal Entity Identifier LEI zu melden hat. Dieser ist eine 2012 eingeführte global eindeutige Kennzeichnung für Rechtsträger im Finanzmarkt. Die zu meldende Gegenpartei kann jedoch auch mittels einer bereits abgelaufenen LEI identifiziert werden oder – wenn weder eine gültige noch eine abgelaufene LEI verfügbar ist –, über den international standardisierten Code zur Identifikation von Geschäftsstellen im Zahlungsverkehr (Geschäftskennzeichnung oder Business Identifier Code BIC). Ist auch ein solcher nicht verfügbar, kann eine interne Kennziffer verwendet werden. Natürliche Personen werden über eine interne Kennziffer identifiziert, wobei es zulässig ist, für eine gesamte Geschäftsbeziehung mehr als eine Kennziffer zu verwenden, sofern eine eindeutige Identifizierung erfolgen kann. Die Meldung umfasst keine Angaben zu einem allfälligen wirtschaftlich Berechtigten.

Sogenannte Block Trades (bei denen eine grosse Position gesamthaft eingegangen und anschliessend einzeln zugeteilt wird), die nicht am gleichen Tag zugeteilt werden, sind zu melden. Erfolgt die Zuteilung am gleichen Tag, kann auf die Meldung des Block Trades verzichtet werden. Die Zuteilungen sind in beiden Fällen zu melden.

Exotische OTC-Produkte bestehen regelmässig aus verschiedenen einzelnen Derivatgeschäften. In diesen Fällen ist es der meldepflichtigen Gegenpartei frei gestellt, ob sie eine Meldung für das gesamte exotische OTC-Produkt übermittelt oder die verschiedenen Derivatgeschäfte einzeln an das Transaktionsregister meldet.

Die ordentliche Erfüllung bzw. das Auslaufen eines Derivatgeschäfts stellt keine Beendigung dar und ist nicht meldepflichtig, da sich die Fälligkeit aus der ursprünglichen Meldung ergibt.

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