Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

Betrag, auf welchen sich die Gegenparteien bei der Berechnung der vertraglichen Leistungspflichten beziehen. Regelmässig entspricht dies dem Wert des Basiswertes bei Abschluss des Derivatgeschäfts. Der Schwellenwert berechnet sich dann als Bruttosumme aus den Nennwerten aller ausstehenden Derivatgeschäfte.

Real ausgeglichene (physically settled) Währungsswaps und Währungstermingeschäfte (vgl. Art. 80 FinfraV) sind von der Bestimmung der Höhe der Durchschnittsbruttoposition ausgenommen. Dies gilt sowohl für Nichtfinanzielle als auch für Finanzielle Gegenparteien.

Unterschreitet die Bruttodurchschnittsposition einer Gegenpartei während 30 Tagen den Schwellenwert, gilt sie wieder als kleine Gegenpartei.

Artikel 86 Grenzüberschreitende Geschäfte

Die Bestimmung deckt alle Fälle ab, in welchen die ausländische Gegenpartei nach ihrem lokalen Recht in Bezug auf das fragliche Derivatgeschäft nicht abrechnungspflichtig ist, unabhängig vom Grund (fehlende oder noch nicht in Kraft getretene Abrechnungspflicht, Nichtüberschreitung der Schwellenwerte, ausgenommene Gegenpartei usw.). Aufgrund der unterschiedlichen Schwellenwerte wird es bei grenzüberschreitenden Geschäften Fälle geben, bei denen eine ausländische Gegenpartei nach schweizerischem Recht oberhalb des Schwellenwertes liegen würde und nach lokalem Recht unterhalb (oder umgekehrt). Sofern das ausländische Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt ist, soll mit dieser Bestimmung die Benachteiligung von Schweizer Marktteilnehmern verhindert werden. Wäre zum Beispiel eine Nichtfinanzielle Gegenpartei mit Sitz in der EU nach EMIR unter dem Schwellenwert (und somit von der Abrechnungspflicht befreit), würde sie wohl kaum mit einer Schweizer Gegenpartei ein Derivatgeschäft abschliessen, wenn dieses aufgrund der

Schweizer Vorgaben doch abgerechnet werden müsste. Im umgekehrten Fall (d.h. nach Schweizer Recht besteht keine Abrechnungspflicht, dafür aber nach lokalem Recht) ist die Sachlage aus Schweizer Sicht unproblematisch, da die ausländische Gegenpartei ein solches Geschäft abrechnen muss (an dieser Tatsache ändert sich mit Einführung des Gesetzes nichts).

Eine Schweizer Gegenpartei darf sich auf die Erklärung ihrer ausländischen Gegenpartei, dass sie nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht abrechnungspflichtig ist, abstützen (vgl.

Art. 97 Abs. 3 FinfraG).

Artikel 87 Gruppeninterne Geschäfte

Zur Beurteilung, ob zentralisierte Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren geeignet sind oder nicht, soll bei Nichtfinanziellen Gegenparteien auf Gründen der Einfachheit darauf abgestellt werden, ob die fragliche Gegenpartei über eine professionelle zentrale Tresorerie verfügt.

2.3.1.3. 3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister

Artikel 88 Pflicht

Absatz 1 übernimmt den Ansatz des Gesetzes, wonach auch Geschäfte mit Gegenparteien zu melden sind, die ganz oder teilweise von den Pflichten zum Handel mit Derivaten entbunden sind (vgl. Art. 93 Abs. 4 FinfraG und die Botschaft zum 3. Abschnitt80).

Absatz 2 regelt den Fall, in welchem das Derivatgeschäft über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem abgewickelt wird. In diesem Fall kennen sich die Gegenparteien des Derivatgeschäfts nicht, da sie ihr Angebot lediglich der Handelsplattform eingeben.

Absatz 3 übernimmt dem Sinn nach die Regelung der CFTC (U.S. Commodity Futures Trading Commission) und der darauf gestützten Marktpraxis, da das Gesetz selber auch auf das einseitige US-Meldemodell abstellt. Eine zusätzliche Vereinfachung besteht in der Möglichkeit der schriftlichen Einigung der Parteien über die Erfüllung der Meldepflicht, wenn beiden

80 BBl 2014 7483, S. 7573