Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Artikel 90 Meldung von Änderungen
Die zu meldenden Änderungen der in Transaktionsregistern eingetragenen Daten werden in einem Meldelogbuch aufgezeichnet unter Angabe der die Änderung beantragenden Person(en), gegebenenfalls einschliesslich des Transaktionsregisters selbst, sowie der Gründe für die Änderung, eines Zeitstempels und einer eindeutigen Beschreibung der Änderungen, einschliesslich der alten und neuen Inhalte der einschlägigen Daten, gemäss den Feldern in Abschnitt 2i des Anhangs 2 zu dieser Verordnung.
Der Inhalt der zu erstattenden Meldungen ist detailliert in Anhang 2 aufgeführt und folgt weitgehend den Vorgaben der EU.
2.3.1.4. 4. Abschnitt: Risikominderung
International einheitliche Vorschriften zur Minderung von Risiken derjenigen OTC-Derivate, die auch in Zukunft nicht zentral abgerechnet werden, sind ein zentrales Anliegen der gesamten Regulierung des Derivatehandels. Die verschiedenen Risikominderungstechniken wurden in den letzten Jahren entsprechend intensiv auf internationaler Ebene diskutiert und mündeten in verschiedenen (Mindest-)vorgaben der internationalen Standard-Setzer IOSCO und BCBS. Die Vorgaben zur Minderung der operationellen Risiken (Rechtzeitige Bestätigung der Vertragsbedingungen, Streitbeilegung, Portfolioabstimmung, Portfoliokomprimierung) sind in dem Papier „Risk Mitigation Standards for Non-Centrally Cleared OTC Derivatives“ (Januar 2015) zusammengefasst. Dieses Papier war – nebst Regelungen der EU82 – auch die wesentliche Grundlage für die Umsetzung der Schweizerischen Vorschriften.
In Bezug auf die Vorschriften zum Austausch von Sicherheiten haben BCBS und IOSCO das Papier „Margin Requirements for Non-Centrally Cleared Derivatives“ (März 2015) herausgegeben. Auch dieses Papier, sowie die entsprechende EU-Umsetzung sind Grundlage für die Schweizerische Regelung.83
Artikel 91 Pflichten
Nach Artikel 107 Absatz 2 FinfraG gelten für Geschäfte mit ausgenommenen Gegenparteien gemäss den Artikeln 93 Absatz 4 und 94 Absatz 1 FinfraG keine Risikominderungspflichten, das heisst auch die jeweilige Gegenpartei der ausgenommenen Gegenpartei muss diese Pflichten nicht einhalten (siehe dazu auch ESMA EMIR Q&A OTC-Question 12[g]). Daraus erweist es sich als sachgerecht, dass auch bei Geschäften mit natürlichen Personen die Risikominderungspflichten für beide Parteien keine Anwendung finden. Dies wird in Absatz 1 geklärt.
Artikel 92 Bestätigung der Vertragsbedingungen
Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 12 der Delegierten Verordnung Nr. 149/2013. Als Geschäftstag im Sinne von Absatz 1 gilt ein Tag an dem Banken am Sitz beider Gegenparteien für normale Bankgeschäfte ganztags offen sind.
Die Bestätigung soll die wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten und gegebenenfalls den Rahmenvertrag bezeichnen, unter dem das Geschäft abgeschlossen worden ist. Nachträglich zwischen den Gegenparteien vereinbarte Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen sind dem Sinne dieser Bestimmung nach ebenfalls zu bestätigen, ausser wenn eine Vertragsbedingung automatisch aufgrund der ursprünglich vereinbarten Bedingungen angepasst wird oder angepasst werden muss (bspw. bei Corporate Actions bezüglich eines Basiswertes). Im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten kann die Bestätigung, bei entsprechender Vollmacht, auch durch den Bevollmächtigten erfolgen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf in der Vollmacht enthaltene Vereinbarungen über die Portfolioabstimmung und die Streitbeilegung. Generell können vertragliche Vereinbarungen über die Kommunikation zwi-
82 EU Delegierte Verordnung 149/2013 Art. 12 – 15.
83 EU Umsetzung: Draft Regulatory Technical Standards on risk-mitigation techniques for OTC-derivative contracs not cleared by a CCP under Article 11(15) of Regulation (EU) No. 648/2012 (Second Consultation Paper, Juni 2015)