Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

schen den Gegenparteien, bei entsprechender Ausgestaltung, auch für die Bestätigung von Geschäften Gültigkeit haben.

Das Gesetz fordert für die Bestätigung keine Schriftlichkeit im Sinne des OR; sie kann daher auch elektronisch erfolgen.

Artikel 93 Portfolioabstimmung

Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 13 der Delegierten Verordnung Nr. 149/2013. Die Portfolioabstimmung erfolgt, um etwaige Diskrepanzen bei wesentlichen Bedingungen von OTC-Geschäften, einschliesslich deren Bewertung, frühzeitig erkennen zu können. Das Gesetz sieht keine Formvorschriften vor.

Artikel 94 Streitbeilegung

Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 15 der Delegierten Verordnung Nr. 149/2013. Die Einigung über die Streitbeilegung kann bei entsprechender Ausgestaltung auch in den die gesamte Geschäftsbeziehung regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.

Artikel 95 Portfoliokompression

Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 14 der Delegierten Verordnung Nr. 149/2013.

Artikel 96 Bewertung ausstehender Geschäfte

Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung

Nr. 149/2013. Nach Artikel 109 Absatz 2 des Gesetzes müssen kleine Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien ausstehende Geschäfte nicht bewerten. Das gleiche gilt aber nicht für ihre jeweilige Gegenpartei.

Das Leitungsorgan muss analog zu den Zuständigkeiten bei der Bewilligung von Marktrisikomodellen nicht zwingend der Verwaltungsrat des Unternehmens sein, sondern es kann auch eine Delegation an die Geschäftsleitung oder einen von der Geschäftsleitung beauftragten Risikoausschuss erfolgen (Abs. 3 Bst. e).

Artikel 97 Austausch von Sicherheiten

Die Ausführungsbestimmungen in der FinfraV zu den Anforderungen an die Sicherheiten (hienach auch etwa Margen, engl. «margins») für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivate lehnen sich stark an die internationale Vorgabe von BCBS/IOSCO84 an, aber auch an die vorgeschlagene Umsetzung in der EU85. In Bezug auf die Umsetzung in der EU ist festzuhalten, dass diese noch nicht verabschiedet wurde und – nach einer ersten Vernehmlassung von April bis Juli 2014 – seit Mitte Juni 2015 eine zweite Vernehmlassung läuft. Die zentralen Punkte der Umsetzung in der Schweiz sind:

 Für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivate wird der Austausch von Anfangs- und

Nachschusszahlung unter Berücksichtigung der international vorgesehenen Schwellenwerte verlangt.

 Die Höhe der Ersteinschusszahlung kann entweder nach einer vorgegebenen Standard-

methode oder bankinternen, quantitativen Modellen berechnet werden, wobei es das Ziel sein sollte, dass sich die Marktteilnehmer mittelfristig auf ein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes «Standardmodell» einigen.

 Es werden Vorgaben bzgl. der zulässigen Sicherheiten und zu deren Qualität und Be-

schaffenheit zur Erfüllung der Margen-Anforderungen formuliert.

84 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision/Board of the International Organization of Securities Commission (September 2013): Margin requirements for non-centrally cleared derivatives

85 ESMA, EBA, EIOPA, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (April 2014): Consultation Paper: Draft Regulatory Technical Standards on risk mitigation techniques for OTC-derivative contracts not cleared by a CCP under Article 11(15) of regulation (EU) No 648/2012 ESMA, EBA, EIOPA, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (Juni 2015): Second Consultation Paper: Draft Regulatory Technical Standards on risk mitigation techniques for OTC-derivative contracts not cleared by a CCP under Article 11(15) of regulation (EU) No 648/2012