Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

 Die Wertabschläge für die Sicherheiten können entweder nach einer Standardmethode

oder eine eigenen Schätzung der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermittelt werden.

 Es werden Anforderungen bzgl. Brutto- vs. Nettoaustausch von Anfangs- und Nach-

schusszahlungen sowie der Segregierung und Weiterverwendung der Ersteinschusszahlung formuliert.

 Die Übergangsbestimmungen zur Einführung des Austauschs von Anfangs- und Nach-

schusszahlungen entsprechen denjenigen von BCBS/IOSCO und berücksichtigen den angepassten Zeitplan, der im März 2015 von BCBS/IOSCO veröffentlicht wurde.

Die Ersteinschusszahlung nach Absatz 1 ist eine anfängliche Sicherheit, welche als «echte» Sicherheitenleistung bei der Gegenpartei zu hinterlegen ist und über die Dauer des Geschäftes vorhanden sein muss; sie deckt das Risiko des «future potential exposure». Die Nachschusszahlung stellt dagegen keine echte Sicherheitenleistung dar, sondern einen Gewinn- und Verlustausgleich auf Basis der täglichen Markt-werte und deckt das laufende Risiko von Marktwertveränderungen («current exposure») ab.

BCBS/IOSCO haben einen Schwellenwert für diejenigen Gegenparteien festgelegt, die Ersteinschusszahlungen austauschen müssen. Dieser wird in Absatz 2 für die Schweiz übernommen86. Er berechnet sich wie folgt: In jedem Jahr ist die Monatsend-

Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai zu berechnen. Ist dieser Wert grösser als CHF 8 Mrd., dann unterliegt diese Gegenpartei der Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung ab dem 1. September diesen Jahres für ein Jahr bis zum 31. August des Folgejahres. Die Höhe des Schwellenwertes begründet sich wie folgt: Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung soll systemische Risiken im Derivatehandel reduzieren helfen und nur dann bestehen, wenn eine Gegenpartei ein materielles Risiko im Derivatebereich eingeht. BCBS/IOSCO kommen zum Schluss, dass beide Ziele mit einem Schwellenwert von CHF 8 Mrd. erreicht werden. Mit der Übernahme des gleichen Wertes in der Schweiz ist gewährleistet, dass bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Gegenparteien in der EU ein gleich hoher Schwellenwert gilt. Im Ergebnis sind damit die meisten kleinen Finanziellen Gegenparteien von der Pflicht zur Leistung von Ersteinschusszahlungen entbunden (vgl. Art. 84 Abs. 2 FinfraV), wobei zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition für den Austausch von Sicherheiten entsprechend der internationalen Regeln alle Derivate (also auch Währungsswaps- und Währungstermingeschäfte) eingeschlossen sind, während sie bei der Berechnung der Clearingsschwelle nach Art. 85 Bst. g FinfraV ausgenommen werden.

Der Schwellenwert von CHF 8 Mrd. tritt erst nach einer grosszügigen Übergangsfrist im Jahr 2020 in Kraft (vgl. hierzu die Ausführungen zu Art. 125 Abs. 5 FinfraV). Er wird für die Jahre 2016–2020 gestaffelt eingeführt: Für das Jahr 2016 beträgt er CHF 3‘000 Mrd. Sodann reduziert er sich jährlich um CHF 750 Mrd. bis in Jahr 2019. Dieses Vorgehen entspricht auch der internationalen Vorlage von BCBS/IOSCO und wird von der EU auch so übernommen.

Die Absätze 3 und 4 bestimmen, dass der Austausch der Sicherheiten erst bei Überschreiten von zwei zusätzlichen (von der Monatsend-Durchschnittsbruttoposition einer Gegenpartei nach Abs. 2) unabhängigen) Schwellenwerten zu erfolgen hat. Beide entsprechen den Vorgaben von BCBS/IOSCO, die auch von der EU in ihrer Umsetzungsvorlage vorgesehen sind. Auf den Austausch von Sicherheiten kann verzichtet werden, wenn bei Fluktuationen der Marktbewertung (sei es nun in Bezug auf die Höhe der Anfangs- oder Nachschusszahlung) die auszutauschenden Sicherheiten («minimum transfer amount») kleiner als CHF 500 000 wären. Dieser Schwellenwert wurde eingeführt, um den operativen Aufwand für Gegenparteien gering zu halten. Der Austausch der Ersteinschusszahlung braucht nur nach Überschreitung eines Schwellenwertes von CHF 50 Mio. und in Höhe der Differenz zwischen der berechneten Anforderung für die Ersteinschusszahlung und dem festgelegten Schwellenwert erfolgen. Dieser Schwellenwert wurde eingeführt, weil die Absicht der Ersteinschusszahlung

86 Auch die EU übernimmt diesen Schwellenwert. In den USA hat ihn die CFTC auf USD 3 Mrd. festgelegt.