Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
darin besteht, bedeutende Risiken zwischen zwei Gegenparteien zu erfassen. Die Nachschusszahlung muss als täglicher Gewinn-und-Verlust-Ausgleich jedoch in voller Höhe ausgeglichen werden, wenn der Schwellenwert von CHF 500‘000 überschritten ist.
Nach Absatz 5 beschränkt sich die Vorgabe einer angemessenen Eigenmittelunterlegung zur Absicherung der Risiken, die nicht durch den Austausch von entsprechenden Sicherheiten gedeckt sind, auf Banken und Effektenhändler. Für Versicherungen und Nichtfinanzielle Gegenparteien wird keine entsprechende Absicherung dieser Risiken verlangt. Diese Vorgabe entspricht der Umsetzung in der EU, während BCBS/IOSCO nur lose auf den Zusammenhang zwischen Margen-Anforderungen und Eigenmittelanforderungen hinweisen, daraus aber keine konkrete regulatorische Anforderung ableiten (vgl. im genannten Papier S. 4).
Art. 98 Zeitpunkt des Austauschs von Sicherheiten
Die Höhe der Ersteinschusszahlung ist mindestens alle 10 Tage neu zu berechnen, wobei es durchaus weitere Ereignisse geben kann, die eine Neuberechnung in der Zwischenzeit rechtfertigen, wie bspw. der Abschluss eines neuer Kontrakts mit der Gegenpartei, der Beendigung eines bestehenden Kontrakts mit der Gegenpartei, wenn bei einem bestehender Kontrakt eine Zahlung ausgelöst wurde, ausser für eingeforderte oder gestellte Nachschusszahlung, oder das Modell zur Berechnung der Ersteinschusszahlung neu kalibriert wird.
Absatz 2 regelt den Austausch der Nachschusszahlung. Da diese den täglichen Gewinn- und Verlustausgleich auf Basis der täglichen ermittelten Marktwerte darstellt, ist sie auch täglich auszutauschen. Die Nachschusszahlung darf weiterverwendet werden.
Artikel 99 Handhabung der Ersteinschusszahlung
Die Absätze 1–3 machen Vorgaben zur Handhabung der Ersteinschusszahlung. Um die Verfahrensweisen im Fall eines Ausfalls der Gegenpartei zu vereinfachen, soll die Ersteinschusszahlung auf Brutto Basis (Abs. 6, keine gegenseitige Aufrechnung) bestimmt und ausgetauscht werden. Ferner darf die Ersteinschusszahlung nicht weiterverwendet werden . Dieses Verbot der Weiterverwendung («Re-Hypothecation, Re-Use, Re-Pledge») geht über die BCBS/IOSCO Anforderung hinaus, entspricht aber der Umsetzung in der EU und benötigt keine Anforderungen an ein aufwändiges Ausnahmenregime. Darüber hinaus ist die Ersteinschusszahlung von den eigenen Vermögenswerten zu trennen (Haltung auf sog.
«Segregated Accounts»). Die Ersteinschusszahlung soll so ausgetauscht werden, dass sie für die eine Gegenpartei («collecting party») sofort verfügbar ist und für die andere Gegenpartei («posting party») bei Ausfall der collecting party geschützt ist.
Artikel 100 Berechnung der Ersteinschusszahlung
Die Ersteinschusszahlung kann zum einen auf Basis eines vorgegebenen standardisierten Margin Plans («Margin Schedule», Abs. 1 und 2) oder zum anderen auf Basis eines bankinternen, quantitative Modells (Abs. 5) erfolgen. Gegenparteien ist es dabei nicht erlaubt, beliebig zwischen der Berechnung der Ersteinschusszahlung gemäss Margin Plan und Modellansatz hin und her zu wechseln. Damit soll eine «Rosinenpickerei», d.h. die Wahl der jeweils günstigsten Alternative, ausgeschlossen werden. Diese Vorgabe entspricht
BCBS/IOSCO, wurde aber von der EU in ihrem Regulierungsentwurf nicht übernommen.
Der standardisierte Margin Plan stellt Prozentwerte in Abhängigkeit von der Derivatekategorie und der Laufzeit zur Bestimmung der Höhe der Ersteinschusszahlung dar (Abs. 2). Absatz 3 konkretisiert die Vorgehensweise für den Fall, dass der jeweilige Derivatekontrakt Elemente mehrerer Derivatekategorien enthält. Entweder der Derivatekontrakt lässt sich über einen Hauptrisikofaktor bedingt einer Derivatekategorie zuordnen, oder, wenn dies nicht der Fall ist, ist der höchste prozentuale Abschlag der relevanten Derivatekategorien zu wählen.
Absatz 4 verweist auf den Anhang 3 dieser Verordnung, in dem festgehalten wird, wie die Höhe der Ersteinschusszahlung für ein «Netting-Set» zu berechnen ist. Ein Netting-Set ist eine Gruppe von Geschäften zwischen einem Institut und einer einzelnen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Netting-Vereinbarung unterliegen und ein Netting