Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
erlauben. Ist ein Geschäft mit einer Gegenpartei nicht Gegenstand einer bilateralen Netting-Vereinbarung, stellt es ein eigenes Netting-Set dar. Die Vorgehensweise bei der Berechnung der Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set entspricht den Vorgaben von BCBS/IOSCO und entspricht auch der vorgeschlagenen Umsetzung in der EU.
Quantitative portfolio-basierte Modelle zur Berechnung der Ersteinschusszahlung berücksichtigen Portfolioeffekte wie Diversifizierung, Hedging oder Risikoreduktionen und können so (innerhalb eines Netting-Sets) die Risiken gegebenenfalls besser abbilden. Da aufgrund der gestaffelten Einführung der Margen-Anforderungen in den kommenden Jahren zunächst nur wenige Banken, aber keine Versicherungsunternehmen oder Nichtfinanzielle Gegenparteien unter die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung fallen, wird für in dieser Übergangsperiode betroffenen Banken, die bereits einen von der FINMA bewilligten Modellansatz für die Berechnung der Marktrisiken haben, die Wahlfreiheit zwischen der Anwendung des Margin Plans oder des internen Modellansatzes gewährt (Abs. 5).
Es ist geplant, dass bis Ende 2018 durch die FINMA eine Standortbestimmung vorzunehmen ist. Es soll evaluiert werden, inwiefern sich inzwischen ein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat, das auch von einem weiten Kreis an betroffenen Gegenparteien verwendet werden könnte, die ab dem Jahr 2020 unter die Margen-Anforderungen fallen. Besteht bis dahin ein solches «Standardmodell», sollten alle Gegenparteien die Wahlfreiheit zwischen dem standardisierten Margin Plan und diesem Standardmodell haben. Ein Standardmodell hat insbesondere den Vorzug, dass bei gleicher Berechnungsweise der Ersteinschusszahlung durch beide Gegenparteien, mögliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gegenparteien über die Höhe der Ersteinschusszahlung von Anfang an so gut wie ausgeschlossen werden. Ohne ein Standardmodell müssten sich Gegenparteien jeweils bei Abschluss des Derivatekontrakts auf eine gemeinsame Berechnungsweise einigen (entweder das Modell einer der beiden Gegenparteien, ein gemeinsam entwickeltes Modell oder das Modell einer beauftragten Drittpartei). Solche Friktionen erhöhen tendenziell das Risiko von Rechtsstreitigkeiten.
Artikel 101 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung
Die Liste der zulässigen Sicherheiten in Absatz 1 orientiert sich an den internationalen Vorgaben von BCBS/IOSCO. Dazu zählen unter anderem Barmittel, qualitativ hochwertige Regierungs- und Zentralbank-Sicherheiten und Unternehmensanleihen, Aktien in Haupt-
Aktienindizes und Gold. Diese Liste entspricht auch den anerkannten Sicherheiten für Banken im einfachen Ansatz der Basler Rahmenvereinbarung von 2006 (Para. 145 ff., Basel II87), ausgenommen Anteile an Effektenfonds und UCITS/OGAW88. Wie von
BCBS/IOSCO und der Basler Rahmenvereinbarung vorgesehen, sind nach Absatz 3 Wiederverbriefungspositionen nicht als finanzielle Sicherheiten zugelassen.
Artikel 102 Wertabschläge auf Sicherheiten
Auf die Sicherheiten sind Wertabschläge vorzunehmen. Diese können zum einen auf Basis eines standardisierten Wertabschlag-Plans («Haircut Schedule», Abs. 2 und Anhang 4) oder einer eigenen Schätzung der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität (Abs. 4) vorgenommen werden. Diese Wahlfreiheit entspricht der Vorgehensweise der Anrechnung von Sicherheiten im umfassenden Ansatz der schon erwähnten Basler Rahmenvereinbarung von 2006 (Para. 133, Basel II). Die Verwendung selbst geschätzter Wertabschläge ist dabei nur dann erlaubt, wenn bestimmte qualitative und quantitative Bedingungen eingehalten werden (Abs. 4 und Anhang 5 zur Verordnung). Auch die Bedingungen im Anhang 5 dieser Verordnung entsprechen den Vorgaben der Basler Rahmenvereinbarung von 2006 (Para. 154 ff., Basel II). Die dritte Alternative, die diese unter gewissen Bedingungen zulässt (Verwendung von VaR-Modellen zur Schätzung der Wertabschläge, Para. 278 ff., Basel II), wird weder von
87 BIS (Juni 2006): International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework
88 Undertakings for the Collective Investment of Transferable Securities/Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren