Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

BCBS/IOSCO noch von der EU in ihrem Umsetzungsvorschlag vorgesehen. Sie ist auch in der Schweiz nicht zulässig.

Die Höhe der Wertabschläge gemäss standardisiertem Wertabschlag-Plan entspricht den Wertabschlägen, die BCBS/IOSCO vorsehen und entspricht auch der in der Basler Rahmenvereinbarung von 2006 vorgesehenen Höhe der Wertabschläge (Para. 151 und 152, Basel II). Mithin verdoppeln sich die Wertabschläge für Schuldverschreibungen der Ratingklassen 3 und 4 gegenüber Schuldverschreibungen der Ratingklassen 1 und 2. Schuldverschreibungen der Ratingklassen 6 und 7 oder Schuldverschreibungen ohne Rating erfüllen nicht die Anforderungen an «hochwertige» Schuldverschreibungen gemäss Artikel 100 FinfraV und sind daher auch nicht als Sicherheiten zugelassen. Die Standardmethode zur Bestimmung der Wertabschläge sieht neben den Wertabschlägen selber zusätzliche Wertabschläge in Höhe von 8 % für ein mögliches Wechselkursrisiko vor, d.h., für Sicherheiten, die in einer anderen Währung als der des zugrundeliegenden Derivats ausgetauscht wurden. Auch diese Vorgabe entspricht BCBS/IOSCO und ist auch in der EU so vorgesehen.

Absatz 4 macht Vorgaben zur Limitierung von Konzentrationsrisiken und des Ausschlusses von «Wrong-Way-Risiken». In der Verordnung werden – anders als in der EU vorgesehen – keine quantitativen Beschränkungen einzelner Positionsklassen von Sicherheiten eingeführt. Gegenparteien müssen aber beachten, dass ihr Sicherheitenportfolio angemessen diversifiziert ist. Wrong-way-Risiken ergeben sich immer dann, wenn die Sicherheiten, die von der ausgefallenen Gegenpartei hinterlegt wurden, an Wert verlieren, wenn die Gegenpartei, die diese hinterlegt hat, in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Entsprechend ist auszuschliessen, dass Sicherheiten ausgetauscht werden, die vom Sicherheitengeber (oder mit ihm verbundenen Unternehmen) emittiert wurden.

Artikel 103 Grenzüberschreitende Geschäfte

Absatz 1 entspricht Artikel 86 und kommt insbesondere dann zur Anwendung wenn sich aufgrund von Wechselkurseffekten die Schwellenwerte für die Leistung von Sicherheiten zwischen der Schweizer Umsetzung und der EU-Umsetzung auseinanderbewegen.

Absatz 2 befasst sich mit der Frage einer möglichen einseitigen Erfüllung von grundsätzlich beidseitig zu erfüllenden Risikominderungspflichten für Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz im Ausland. Vorweg ist hier festzuhalten, dass die Anwendung von Absatz 2 im konkreten Einzelfall voraussetzt, dass die Schweizer Gegenpartei überhaupt gesetzlichen Risikominderungspflichten unterliegt. Ist sie davon etwa nach Artikel 107 Absatz 2 FinfraG befreit, so kommt Absatz 2 zum Vornherein nicht zum Tragen, unbesehen davon, ob etwa eine allfällige ausländische Gegenpartei nach deren Recht ebenfalls befreit ist.

Nur wenige der Risikominderungspflichten, wie die Bewertung ausstehender Geschäfte (Art. 109 FinfraG) oder das Bereitstellen von Verfahren zur Beherrschung der mit dem Derivatportfolio verbundenen Risiken (Art. 108 Bst. b zweite Satzhälfte), können einseitig erfüllt werden. Die meisten anderen Risikominderungspflichten erfordern eine beidseitige Erfüllung, um die operationellen Risiken und Gegenparteirisiken tatsächlich zu reduzieren. So haben die Vorgaben zur gegenseitigen Bestätigung der Vertragsbedingungen (Art. 108 Bst. a FinfraG) sicherzustellen, dass hinsichtlich der Bedingungen des Geschäfts Einverständnis und Rechtssicherheit herrschen. Dies ist aber erst dann erfüllt, wenn die ausgestellten und die eingegangenen Bestätigungen des Geschäfts identisch sind. Um den Ablauf bei Streitigkeiten planbar zu machen, ist sodann ein Rahmen für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zu vereinbaren (Art. 108 Bst. c FinfraG) . Die Übermittlung einseitiger Vorschläge zur Streitbeilegung an die Gegenpartei mindert indes das Risiko nicht. Auch hier wird beidseitiges Verständnis vorausgesetzt. Bei der Pflicht zur Portfolioabstimmung (Art. 108 Bst. b) spricht die EU im Weiteren explizit von einer gegenseitigen Durchführung und auch beim Austausch von Sicherheiten schliesslich gibt die EU vor, dass Sicherheiten nicht nur einzufordern, sondern auch zu stellen sind.

Die umfangreichen Neuerungen im Bereich der Risikominderungspflichten lassen derzeit noch kein abschliessendes Urteil zu, welche Pflichten jeweils einseitig oder im beiderseitigen