Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

Artikel 106 Nicht erfasste Geschäfte

Es kann auf die Ausführungen zu Artikel 82 FinfraV verwiesen werden.

Artikel 107 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme

Für die Erfüllung der Handelspflicht auf ausländischen organisierten Handelssystemen gilt Artikel 95 FinfraG. Ausländische organisierte Handelssysteme an sich bedürfen keiner Anerkennung gemäss FinfraG, da sie in der Schweiz auch keiner eigenen Bewilligungspflicht unterstehen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das organisierte Handelssystem gemäss dem Gesetz eine besondere Ausgestaltung aufweist und mit ausländischen Modellen nicht unbedingt identisch ist. Es ist aber davon auszugehen, dass die USA mit Bezug auf die Regulierung der «Swap Execution Facilities» und die EU mit Bezug auf die Regulierung der «Organised Trading Facilities» als gleichwertig anerkannt werden können.

Artikel 108 Grenzüberschreitende Geschäfte

Es kann auf die Ausführungen zu Artikel 86 FinfraV verwiesen werden.

Artikel 109 Gruppeninterne Geschäfte

Es kann auf die Ausführungen zu Artikel 87 FinfraV verwiesen werden.

2.3.1.6. 6. Abschnitt: Dokumentation und Prüfung

Artikel 110 Dokumentation

Die Regelung des Handels mit Derivaten ist differenziert ausgestaltet. Gewisse Bestimmungen wie die Pflichten zur Ermittlung der Schwellenwerte und die Meldung an ein Transaktionsregister greifen (fast) immer. Andere Bestimmungen wie die Pflicht zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei greifen nur, wenn die entsprechende Derivatkategorie als abrechnungspflichtig bezeichnet worden ist und einer der Schwellwerte überschritten wird. Die Abrechnungspflicht wirkt sich ihrerseits auf die Pflichten zur Risikominderung aus, wobei deren Umfang wiederum von der Einstufung als grosse oder kleine Gegenpartei abhängt. Zur Überprüfung, ob die Gegenparteien ihre gesetzlichen Pflichten zum Handel mit Derivaten einhalten, ist es somit sachgerecht zu verlangen, dass sie ihre Verfahren, Abläufe und internen Kontrollen, mit denen sie die Einhaltung der Pflichten sicherstellen, analysieren und schriftlich festhalten, beispielsweise in einer internen Weisung. Die Ausgestaltung dieser Dokumentation wird den einzelnen Unternehmen überlassen. Diese muss aber für einen externen Revisor genügend aussagekräftig, konsistent und nachvollziehbar sein.

Es ist davon auszugehen, dass viele Nichtfinanzielle Gegenparteien schon bisher keine Derivate einsetzen oder gegebenenfalls in Zukunft darauf verzichten. In diesen Fällen kann auf die schriftliche Dokumentation gemäss Absatz 1 verzichtet worden. Es ist ein Beschluss zu fassen und schriftlich festzuhalten, dass das Unternehmen auf den Einsatz von Derivaten verzichtet. Dieser Beschluss kann natürlich jederzeit widerrufen werden, wobei in der Folge wiederum Absatz 1 zu beachten wäre.

Artikel 111 Prüfung und Anzeige

Bei den Nichtfinanziellen Gegenparteien erfolgt die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über den Handel mit Derivaten anlässlich der ordentlichen (Art. 728a OR) oder eingeschränkten (Art. 729a OR) Revision. Der Gegenstand der Prüfung und Berichterstattung ist für beide Revisionsarten im Obligationenrecht abschliessend geregelt. Im FinfraG erfolgte keine spezifische Anpassung des Obligationenrechts. Entsprechend wird im Bericht über die ordentliche und eingeschränkte Revision über den Prüfgegenstand nach FinfraG weiterhin nicht Bericht erstattet. Nach Artikel 116 Absatz 1 FinfraG hat die Revisionsstelle zu prüfen, ob die Vorgaben des Kapitels über den Handel mit Derivaten eingehalten sind. Diese allgemeine Vorgabe wird in Absatz 1 konkretisiert. In Absatz 2 wird festgehalten, dass das bei der ordentlichen und eingeschränkten Revision anwendbare Prinzip des risikoorientierten Vorgehens und der Beachtung der Wesentlichkeit auch für die Prüfung nach FinfraG zur An-