Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
wendung kommt. Die Anwendung des Prinzips der Wesentlichkeit bedeutet jedoch nicht,
dass beispielsweise bei einem unbedeutenden Volumen an Derivatgeschäften auf die Prüfung verzichtet werden kann, da die Berichterstattungspflicht besteht, sobald Derivate während des Geschäftsjahres eingesetzt wurden oder ausstehend sind (Abs. 5 und 6).
Sowohl bei der ordentlichen wie auch bei der eingeschränkten Revision nach Obligationenrecht verfasst die Revisionsstelle einen Bericht an die Generalversammlung. Da dessen Inhalt abschliessend im Obligationenrecht geregelt, ist die Berichterstattung über die Prüfung gemäss FinfraG eigens zu regeln. Bei der ordentlichen Revision hat die Revisionsstelle neben dem Bericht an die Generalversammlung zusätzlich einen umfassenden Revisionsbericht an den Verwaltungsrat zu verfassen. Es ist daher zweckmässig festzulegen, dass das Prüfungsresultat der Abklärungen nach FinfraG im umfassenden Revisionsbericht an den Verwaltungsrat festzuhalten ist (Abs. 3). Im Falle der eingeschränkten Revision wird nur ein Bericht zuhanden der Generalversammlung verfasst, der wie bereits erwähnt den Prüfgegenstand nach FinfraG nicht miterfasst. In Absatz 4 wird deshalb festgehalten, dass das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmen (bspw. bei Aktiengesellschaften der Verwaltungsrat) schriftlich über das Prüfresultat zu informieren ist. Da die Prüfungen gemäss FinfraG so in die Revision eingebettet sind erfolgt die Berichterstattung nach FinfraG im Falle der ordentlichen Revision in Form einer «positive assurance» und im Falle der eingeschränkten Revision in Form einer «negative assurance». Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Pflichten zum Handel mit Derivaten fest, so hat sie gemäss Artikel 117 Absatz 2 FinfraG eine Anzeigepflicht nach Artikel 728c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts. Dieser Pflicht hat sie gemäss Absatz 5 im Rahmen der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 nachzukommen. Die Revisionsstelle hat zudem eine Frist für die Behebung der Verstösse anzusetzen und anlässlich der nächsten Revision die Umsetzung zu prüfen. Diese Bestimmung ist dem Vorgehen der Prüfgesellschaften bei der Prüfung von Banken und Effektenhändlern nachgebildet. Um die Berichterstattung auf die relevanten Fälle zu beschränkten, wird in Absatz 6 festgehalten, dass bei Gesellschaften, die weder während noch am Ende des Geschäftsjahres Derivate eingesetzt oder ausstehend haben, die Berichterstattung unterbleiben kann.
2.3.2. 2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Artikel 112
Die Bestimmung entspricht Artikel 53b BEHV.
2.3.3. 3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Artikel 113 Geltungsbereich
Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 53b BEHV.
Artikel 114 – 116 Gebühren der Übernahmekommission
Gemäss Artikel 126 Absatz 5 FinfraG regelt neu der Bundesrat die Gebührenerhebung in Verfahren in Übernahmesachen. Diese Delegation wird mit vorliegender Bestimmung sowie den Artikeln 115 und 116 umgesetzt. Dabei entspricht die Regelung inhaltlich geltendem Recht (vgl. Art. 69 UEV89). Es werden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Artikel 117 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Die Bestimmung entspricht Artikel 54 BEHV.
Artikel 118 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Die Bestimmung entspricht Artikel 55 BEHV.