Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

2.3.4. 4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation

Artikel 119–125

Das 5a. Kapitel der BEHV wird grundsätzlich unverändert in die FinfraV überführt. In Artikel 123 wird der Begriff «Börse oder börsenähnliche Einrichtung» ersetzt durch «Börse».

Ausserdem wird der geltende Artikel 55e Buchstabe d BEHV nicht in die FinfraV überführt. Die Regelung, wonach die Ausnahme vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation nicht beansprucht werden kann, wenn während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauktion Kurse gestellt werden, hat sich in der Praxis als zu restriktiv, unflexibel und wenig praktikabel erwiesen. Es sollte dem Emittenten auch während der genannten Phasen möglich sein, für Stabilität zu sorgen, falls der Titel unter Druck gerät. Da eine Stabilisierung zeitlich und umfangmässig begrenzt bleibt und der Emittent die Stabilisierung zudem zu veröffentlichen hat, wird hinreichend sichergestellt, dass kein manipulativer Eingriff erfolgt. Zudem wurde eine entsprechende Regelung im Ausland zwar ansatzweise diskutiert, so oder ähnlich aber bislang nicht implementiert.

Im Übrigen werden in Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 die Effektengeschäfte der aufgeführten ausländischen und internationalen Stellen mit Effektengeschäften des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der SNB gleichgestellt. Damit soll vorab gewährleistet werden, dass Effektengeschäfte von Schweizer Stellen unter der europäischen Regulierung ebenfalls von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation befreit werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 und 6 MAR). Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sind wie die Absätze 1 und 2 von Artikel 29 FinfraV aufgebaut, auf deren Erläuterungen ergänzend verwiesen werden kann.

2.4. 4. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 126 Finanzmarktinfrastrukturen

Um die erforderlichen Anpassungen bei den Systemen und Prozessen, der Compliance etc. vornehmen zu können, werden gemäss Absatz 1 den Handelsplätzen und den Betreibern organisierter Handelssysteme Übergangsfristen gewährt mit Blick auf die Vor- und Nachhandelstransparenz sowie die spezifischen Vorgaben im Zusammenhang mit algorithmischem und Hochfrequenzhandel. Die Übergangsfristen richten sich jeweils nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen gemäss Artikel 131 FinfraV. Absatz 2 erlaubt die Inanspruchnahme der in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme von der Meldepflicht bis zum 1. Januar 2017 ohne dass bereits eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG vorliegt.

Artikel 127 Meldung an ein Transaktionsregister

Die Meldepflichten werden entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten der unterschiedlichen Gegenparteien gestaffelt in Kraft gesetzt. Die Pflicht kann naturgemäss erst erfüllt werden, wenn die FINMA ein inländisches Transaktionsregister bewilligt oder ein ausländisches anerkannt hat, weshalb die Fristen an den Zeitpunkt der ersten Bewilligung oder Anerkennung anknüpfen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Bewilligung oder Anerkennung im Verlaufe von 2016 erteilt wird, weshalb der Bundesrat (einstweilen) darauf verzichtet, seine Kompetenz auszuüben, ein andere Stelle zum Empfang der Meldungen zu bezeichnen. Sollte sich die Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters verzögern, so könnte die FINMA gestützt auf Absatz 3 die Fristen dieses Artikels der Situation angepasst verlängern.

Artikel 128 Risikominderungspflichten

In den Absätzen 1–3 werden angemessene Übergangsfristen für die Einführung der diversen Risikominderungspflichten eingeführt. Sie sollen es den Gegenparteien ermöglichen, sich mit einer genügende Vorbereitungszeit auf die neuen Pflichten einzustellen.