Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Der Austausch der Nachschusszahlung ist gängige Markt-Praxis für den Grossteil aller OTC-Derivategeschäfte. Die Übergangsfrist in Absatz 4 kann entsprechend kurz angesetzt werden. Im Jahr 2016 gilt sie nur für die grössten Derivate-Gegenparteien, d.h., diejenigen mit einem aggregierten Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzgruppe oder Konzern von mehr als CHF 3‘000 Mrd. Ab dem Jahr 2017 gilt die Pflicht für alle Gegenparteien, die der gesetzlichen Pflicht unterstehen.
Für die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung wurde in Artikel 98 Absatz 2 FinfraV ein Schwellenwert von CHF 8 Mrd. eingeführt. Im Einklang mit der internationalen Vorlage von BCBS/IOSCO und entsprechend der Umsetzung in der EU gilt dieser Schwellenwert entsprechend der Regelung in Absatz 5 erst nach einer grosszügigen gestaffelten Übergangsfrist ab dem Jahr 202090.
Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung stellt für viele Gegenparteien eine erhebliche Neuerung dar. Derzeit ist sie bei vielen OTC-Derivatetransaktionen noch kein Markt-Standard. Die Pflicht stellt die betroffenen Gegenparteien entsprechend vor zahlreiche Herausforderungen: Zum einen müssen die operativen Prozesse angepasst und signifikant verbessert werden und zum anderen müssen sich die Gegenparteien in ihrer Liquiditätsplanung darauf einstellen, dass sie die entsprechenden Sicherheiten zum Zeitpunkt der Einführung der Ersteinschusszahlungs-Pflicht zur Verfügung haben (die Ersteinschusszahlung ist als «echte» Sicherheitenleistung bei der Gegenpartei zu hinterlegen und muss über die Dauer des Geschäftes vorhanden sein). Mit der gestaffelten Einführung soll eine Balance zwischen möglichst rascher Reduktion der systemischen Risiken im OTC-Derivatehandel einerseits und den in der Übergangsphase anfallenden Kosten andererseits hergestellt werden. Im Jahr 2016 sollen zunächst nur die grössten Derivate-Gegenparteien, d.h., diejenigen mit einem aggregierten Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanzgruppe oder Konzern von mehr als CHF 3‘000 Mrd., der Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung unterstehen. In der Schweiz betrifft dies nur 2 Bankengruppen. In den kommenden Jahren wird dieser Schwellenwert jährlich um CHF 750 Mrd. reduziert91.
Artikel 129 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen erhalten eine Übergangsfrist hinsichtlich der Abrechnungspflicht. Diese gilt für sie bis zum 16. August 2017 nicht für Derivatgeschäfte, die sie zur Reduzierung von Risiken eingehen.
Artikel 130 Änderung anderer Erlasse
Die Erläuterungen zu den Änderungen in anderen Erlassen finden sich in Kapital 3.
Artikel 131 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die FinfraV grundsätzlich am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.
Damit international weitere Erfahrungen mit dem Transparenzregime für andere Effekten als Aktien gesammelt werden können, sollen jedoch Artikel 27 und 42 Absatz 1 Buchstabe b FinfraV frühestens auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden.
90 BCBS/IOSCO haben im Jahr 2015 ihren Einführungszeitplan gegenüber dem ursprünglichen Plan zeitlich nach Die Schweizer Umsetzung reflektiert diesen neuen Einführungszeitplan von BCBS/IOSCO hinten angepasst.
91 In den USA hat die CFTC Schwellenwerte von USD 3‘000 Mrd. für das Jahr 2016, USD 2‘000 Mrd. für das Jahr 2017 und USD 1‘000 Mrd. für das Jahr 2018 festgelegt. Die allgemeine Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt in den USA ab 2019 mit einem Schwellenwert von USD 3 Mrd., also ein Jahr früher als in der Schweiz und bei tieferem Schwellenwert.