Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten

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Art. 35aterAbs. 1 Finanzaufsicht

In diesem Artikel wird eine terminologische Anpassung vorgenommen. In Absatz 1 wird der Begriff „Finanzinspektorat“ durch den Begriff „Internes Audit“ ersetzt. Damit wird die gebräuchliche Bezeichnung der entsprechenden Dienststelle im Gesetz übernommen. Diese Bezeichnung wird den Aktivitäten der Dienststelle „Internes Audit“ besser gerecht. Als zentrales Aufsichtsinstrument des ETH-Rates beurteilt das Interne Audit namentlich die Existenz und die Effektivität der Risikomanagement-, der internen Steuerungs-, Revisions- und Kontrollsysteme sowie der Governance-Prozesse und nimmt bei Bedarf Sonderprüfungen vor.

Art. 35aquaterTresorerie

Mit diesem neuen Artikel wird die rechtliche Grundlage für die Tresorerievereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und dem ETH-Bereich von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe angehoben. Die gestützt auf die Verordnungsbestimmung abgeschlossene Tresorerievereinbarung bleibt bestehen. Diese regelt namentlich die Verwaltung der liquiden Mittel des ETH-Bereichs durch die EFV sowie die Gewährung von Darlehen zu marktkonformen Konditionen zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung. Die Verwaltung der Drittmittel (Privatwirtschaft, Spezialfonds, übrige und diverse Erlöse) kann, muss aber nicht durch die EFV erfolgen.

5.3 Miet- und Baurechtszinsen

Art. 34bbisFinanzierung

Seit der Einführung des Neuen Rechnungsmodells des Bundes im Jahr 2007 ist der ETH-Bereich „Mieter“ der von ihm genutzten Immobilien im Eigentum des Bundes. In Analogie zum Mietermodell des Bundes hat der ETH-Bereich dem Bund für die Nutzung dieser Immobilien eine Abgeltung zu entrichten (Immobilienertrag), die sich derzeit aus der jährlichen Abschreibung der Gebäudewerte und der Verzinsung des darin gebundenen Kapitals zusammensetzt. Sie beläuft sich jährlich auf rund 300 Millionen Franken. Damit der ETH-Bereich dieser finanziellen Verpflichtung nachkommen kann, richtet der Bund ihm den "Unterbringungsbeitrag" aus. Dieser Vorgang wird finanzierungswirksam, aber nicht ausgabenwirksam, abgewickelt.

Während ihrer Nutzungsdauer werden die bereitgestellten Immobilien nicht anhaltend vollumfänglich vom ETH-Bereich benötigt. Die Institutionen des ETH-Bereichs vermieten deshalb, in geringem Umfang, Immobilien vorübergehend an Dritte. Nach bisheriger Praxis werden Erträge aus der Vergabe von Baurechten und Vermietungen bei Grundstücken im Eigentum des Bundes durch den ETH-Bereich vereinnahmt und dem allgemeinen Betriebsbudget (Finanzierungsbeitrag) zugeführt, aus welchem wiederum sämtliche laufenden Aufwände der Immobilien finanziert werden. Damit wird dasselbe Rechtsgeschäft dem ETH-Bereich sowohl von Dritten, wie auch vom Bund abgegolten. De facto erhält der ETH-Bereich damit eine geringfügige Subvention, für welche die Rechtsgrundlage fehlt. Deshalb wäre der Unterbringungsbeitrag im Umfang der Erträge von Dritten aus der Abgabe von Baurechten und Vermietungen zu kürzen; die erwirtschafteten Erträge wären dem Bund abzuliefern. Bei einem solchen Vorgehen würde dem ETH-Bereich aber der Anreiz fehlen, eine sinnvolle Drittnutzung vorübergehend ungenutzter Flächen vorzusehen. Der Bundesrat beantragt deshalb eine Lösung, die zwar den Anreiz belässt, aber auch den Eigentümer am Ertrag partizipieren lässt. Der Bundesrat schlägt mit der vorliegenden Regelung eine pragmatische Lösung vor, damit der administrative Aufwand gering bleibt.