Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten

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Nach einer Auswertung des ETH-Rates wurden im Jahre 2014 rund 3 Prozent der vom ETH-Bereich gehaltenen Hauptnutzflächen an Dritte vermietet. Grösster Vermieter an Dritte ist die ETH Zürich mit der Vermietung von Dienstwohnungen, Wohnungen innerhalb des Hochschulperimeters von Zürich in Wohngebäuden, die aus Arrondierungsgründen erworben wurden, Garagen und Parkplätzen, einzelnen Büros etc. Zudem besteht ein bedeutenderes Mietverhältnis mit der Universität Zürich am Standort Irchel im Rahmen des bestehenden Kooperationsverhältnisses. Die jährlichen Einnahmen beliefen sich 2013 für den gesamten ETH-Bereich auf ca. 0.6 Millionen Franken aus Baurechtszinsen und 8.5 Millionen Franken aus Mietzinsen, was am gesamten Finanzierungsbeitrag des Bundes von 1.9 Milliarden einem Anteil von 0.5 Prozent entsprach.

Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Modalitäten im Rahmen der Ausführungsbestimmung konkretisieren wird.

5.4 Wissenschaftliche Integrität und Datenaustausch

In der Wissenschaftsgemeinschaft besteht Einigkeit darüber, dass Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis von den betroffenen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu verfolgen und zu ahnden sind. In diesem Zusammenhang hat sich die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) eingehend mit der Frage befasst, welche Rechtsgrundlagen notwendig sind, um zwischen den Universitäten sowie den Forschungsförderungsinstitutionen Daten über Fälle wissenschaftlichen Fehlerverhaltens auszutauschen. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201216 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) können Forschungsförderungsinstitutionen, wie z.B. der Schweizerische Nationalfonds, im Rahmen ihrer Förderungs- und Kontrollverfahren bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis bei betroffenen in- und ausländischen Institutionen oder Personen Auskünfte einholen und Auskünfte an solche Institutionen oder Personen erteilen. Diese Bestimmung bildet jedoch weder für die kantonalen Universitäten noch für die ETH (und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs) eine Rechtsgrundlage für einen solchen Datenaustausch. Die CRUS hat gestützt auf Rechtsgutachten festgestellt, dass zur Sicherstellung der Rechtmässigkeit eines solchen Datenaustausches Grundsätze in den Gesetzen der kantonalen Universitäten und im ETH-Gesetz zu verankern sind. Diese Grundsätze sollen sich auf die Sicherung der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis sowie auf den Datenaustausch und die Sanktionen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten beziehen. Die Plenarversammlung der CRUS hat im September 2014 einen Regelungsvorschlag erarbeitet. Eine entsprechende Regelung soll nun ins ETH-Gesetz aufgenommen werden. Die vorgesehene Gesetzesänderung trägt den Besonderheiten des Bundesrechts Rechnung.

3. Abschnitt: Gewährleistung der wissenschaftlichen Integrität und gute

wissenschaftliche Praxis

Art. 20a Regeln, Verfahren und Sanktionen

Dieser Artikel legt fest, dass die ETH und die Forschungsanstalten auf Verordnungsstufe für ihre Angehörigen verbindliche Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis zu erlassen und das Verfahren zur

16 SR 420.1