Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten

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des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) gelten. Diese Bestimmungen betreffen auf Amtsdauer gewählte Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. In Artikel 14 Absatz 3 BPG wird festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden kann. Für die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Rates und die beiden Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten, die gemäss Artikel 24 Absatz 3 ETH-Gesetz von Amtes wegen dem ETH-Rat angehören, geht eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwingend mit dem Ausscheiden aus dem ETH-Rat einher. Bei der Direktorin oder beim Direktor einer Forschungsanstalt ist zwar eine Anstellung als Direktorin oder Direktor eine notwendige Voraussetzung für die Wahl in den ETH-Rat, so dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zum Ausscheiden aus dem ETH-Rat führt. Es ist jedoch auch der Fall denkbar, dass die Direktorin oder der Direktor einer anderen Forschungsanstalt die Forschungsanstalten im ETH-Rat vertreten soll, ohne dass ein Grund für eine Kündigung vorliegen würde. Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Auch beim ETH-Ratsmitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird, bestehen Ratsmitgliedschaft und Arbeitsverhältnis unabhängig voneinander. Hier ist ausserdem nicht der Bundesrat für die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig, sondern eine Institution des ETH-Bereichs. In diesen Fällen, da der Arbeitsvertrag und die Einsitznahme in den ETH-Rat unabhängig voneinander sind, ist die Möglichkeit der Abberufung aus dem ETH-Rat gesetzlich zu regeln.

Auf Mitglieder des ETH-Rates, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, ist Artikel 14 BPG nicht anwendbar. Zurzeit gibt es für sie keine explizite gesetzliche Grundlage für eine allfällige Abberufung während der Amtsdauer. Im Gesetz soll ferner explizit geklärt werden, dass sie in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis (Mandatsverhältnis) stehen.

Folgende Artikel müssen somit angepasst werden:

Art. 17 Abs. 1bisArbeitsverhältnisse

In Absatz 1biswird präzisiert, dass mit den übrigen Mitgliedern ein öffentlichrechtliches Auftragsverhältnis (Mandatsverhältnis) zustande kommt. Dies betrifft die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des ETH-Rates, die Vertreterin oder den Vertreter der Hochschulversammlungen sowie die fünf weiteren externen Mitglieder des ETH-Rates. In Absatz 1biswird ferner explizit festgehalten, dass der Bundesrat die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des ETH-Rates festlegt.

Art. 24 Abs. 4 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung

In Analogie zu Artikel 14 Absatz 3 BPG wird mit dem vorliegenden Absatz 4 die Möglichkeit geschaffen, Mitglieder des ETH-Rats aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abzuberufen.

Art. 24a Ausschüsse

Aus gesetzgebungstechnischen Gründen wird die Bestimmung von Artikel 24 Absatz 4 in einen eigenen Artikel verschoben. Der Inhalt bleibt unverändert.

11 SR 172.220.1