Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten
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Art. 34d Abs. 2 und 2bisGebühren
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates hat in der Motion 13.4008 vom 31. Oktober 2013 den Bundesrat beauftragt, das ETH-Gesetz so zu ändern, dass
1. die Studiengebühren von Studierenden, deren Eltern in der Schweiz steuerpflichtig sind, nur mittels Bundesratsbeschluss über die Teuerung hinaus erhöht und differenziert werden könnten;
2. für alle anderen Studierenden, deren Eltern in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, dürfte die Studiengebühr höchstens das Dreifache betragen;
3. der Bundesrat für Länder mit tieferen Gebühren das Reziprozitätsprinzip einführen sollte
4. und dass die zusätzlichen Einnahmen zweckgebunden für Stipendien, etc. zugunsten der Studierenden verwendet werden sollen.
In seiner Antwort vom 20. November 2013 hat der Bundesrat die Ablehnung der Motion beantragt, sich jedoch einverstanden erklärt, in der BFI 2017–2020 die Möglichkeit der Einführung von differenzierten Studiengebühren zu prüfen.
Die hier vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 34d nehmen die Anliegen der WBK soweit möglich auf und berücksichtigen gleichzeitig die gesetzlich verankerte Autonomie des ETH-Bereichs. Der ETH-Rat soll weiterhin die Gebührenordnung erlassen und somit die Höhe der Studiengebühren festlegen können. Er muss dabei jedoch einige vom Gesetzgeber festgelegte Grundsätze beachten. Für Schweizer Studierende und ausländische Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz müssen die Gebühren sozialverträglich bemessen werden. Es soll neu jedoch möglich sein, von Studierenden, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, höhere Studiengebühren zu verlangen. Wenn der ETH-Rat von der Möglichkeit der differenzierten Studiengebühren Gebrauch machen möchte, so kann er gemäss Anliegen der Motion diese differenzierten Gebühren höchstens dreimal so hoch ansetzen wie die Studiengebühren für Schweizer Studierende und ausländische Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz. Das von der Motion geforderte Differenzierungskriterium der Steuerpflicht wie auch das Prinzip der Reziprozität konnten hingegen nicht aufgenommen werden. Diese beiden Punkte wären nicht ohne unverhältnismässig grossen administrativen Aufwand umsetzbar. Beim Kriterium der Steuerpflicht wäre es ausserdem schwierig, eine Periode und allenfalls die Höhe geleisteter Steuerbeiträge festzulegen. Die in der Motion genannte Steuerpflicht der Eltern würde in jedem Fall zu kurz greifen, da ausländische Studierende bei Studienbeginn auch selbst in der Schweiz steuerpflichtig sein oder gewesen sein können. Nicht unproblematisch wäre bei diesem Kriterium die Behandlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung entspricht den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens14. Das Reziprozitätsprinzip lässt sich auch mit grossem Aufwand aus praktischen Gründen nicht umsetzen. Einerseits ist die Datenlage unzureichend. Andererseits sind die Studiengebühren in einem bestimmten Land in aller Regel nicht homogen, sondern unterscheiden sich je nach Hochschule und, in föderalen Ländern, je nach Gliedstaat. Aufgrund der gesetzlich festgeschriebenen Autonomie des ETH-Bereichs ist der Bundesrat zudem der Meinung, dass weiterhin der ETH-Rat im gegebenen Rahmen die Studiengebühren
14 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)