Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Durchsetzung dieser Regeln festzulegen haben. Die Abklärung beim Verdacht auf Verstoss gegen Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis obliegt der betroffenen Institution.
Art. 20b Erteilen und Einholen von Auskünften
Der Artikel schafft die gesetzliche Grundlage für den Datenaustausch zwecks Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis und legt die Rahmenbedingungen des Datenaustausches fest. Dabei ist generell das Bundesgesetz vom 19. Juni 199217 über den Datenschutz (DSG) zu beachten, für die grenzüberschreitende Bekanntgabe namentlich Artikel 6 DSG.
5.5 Umgang mit Personendaten aus Forschungsprojekten
Diese neuen Bestimmungen werden ins bestehende Kapitel 6a Datenbearbeitung integriert.
Art. 36c Erfassung und Bearbeitung der Daten
Die ETH und die Forschungsanstalten sind unter Umständen darauf angewiesen, im Rahmen von Forschungsprojekten auch Personendaten und, falls erforderlich, besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile erfassen und bearbeiten zu können. Für ein solches Handeln ist gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG eine formell gesetzliche Grundlage erforderlich, die mit diesem neuen Artikel im ETH-Gesetz geschaffen werden soll. Selbstverständlich können die ETH und die Forschungsanstalten weiterhin und unabhängig von der neuen Rechtsgrundlage, Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik gemäss Artikel 22 DSG erfassen und bearbeiten.
Neben den einschlägigen Bestimmungen des DSG (namentlich betreffend das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten der Personendaten) haben die ETH und die Forschungsanstalten auch weitere spezialgesetzliche Regelungen zu beachten, wie zum Beispiel die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. September 201118 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG).
Art. 36d Anonymisierung, Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
Die ETH und die Forschungsanstalten sorgen für den korrekten Umgang mit den Personendaten (Anonymisierung, maximale Aufbewahrungsdauer, Archivierung, Vernichtung).
Art. 36e Informationspflicht
Bezüglich der Informationspflicht ist zu beachten, dass sich die ETH und die Forschungsanstalten, sofern sie die Personendaten bei Dritten beschaffen, sich von diesen Dritten schriftlich bestätigen lassen sollen, dass die Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen wahrgenommen wurde.
17 SR 235.1
18 SR 810.30