Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten
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Zulassungsbeschränkungen für Bildungsausländer aus Kapazitätsgründen zulassen. Darauf wies der Bundesrat schon in der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013–201612 hin, als die bestehende Möglichkeit der Zulassungsbeschränkung in höhere Semester an das Bologna-System mit Bachelor und Master angepasst wurde.
Absatz 2: Im Gegensatz zu verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen lässt der bestehende Artikel 16a Absatz 1 ETH-Gesetz den Erlass von Zulassungsbeschränkungen lediglich für Studierende mit ausländischen Ausbildungsausweisen zu. In Erweiterung dieser Bestimmung schafft der neue Absatz 2 die Kompetenz, Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden eines Studiengangs beschliessen zu können, wenn dieser Studiengang zu einer klinischen Ausbildung in der Medizin vorbereitet.
Die neue Bestimmung von Absatz 2 steht im Zusammenhang mit den politischen Diskussionen zur notwendigen Erhöhung der Ausbildungskapazitäten im Medizinbereich. Der ETH-Bereich kann einen effektiven Beitrag zur Ausbildung von zusätzlichen Ärzten in der Schweiz leisten, indem er das bereits vorhandene Potenzial ausschöpft. In diesem Sinne prüft die ETH Zürich im Rahmen eines Pilotprojekts die Einführung eines Bachelorstudiengangs in Medizin mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt. Dabei soll die Komplementarität zu bestehenden Bachelorstudiengängen in der Medizin und die Qualifizierung für einen direkten Übertritt in die klinische Ausbildung im Master Medizin an einer kantonalen Universität gewährleistet werden. Ein solcher Bachelorstudiengang müsste nicht nur die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG)13 erfüllen, sondern auch in enger Koordination mit den kantonalen Universitäten erfolgen. Bisher haben sich die Universitäten Basel, Zürich und Tessin im Rahmen einer Absichtserklärung bereit erklärt, mit der ETH Zürich zusammenzuarbeiten und die nötigen Ausbildungsplätze für die klinische Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Falls der Bund einen solchen zukünftigen Ausbildungsgang (integral Bachelor- und Masterstufe) nach dem MedBG akkreditiert, soll der ETH-Rat ebenfalls die Möglichkeit haben, so wie dies die kantonalen Gesetzgebungen bereits vorsehen, Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden des entsprechenden Bachelorstudiengangs zu beschliessen. Nur so kann garantiert werden, dass alle geplanten 100 Absolventinnen und Absolventen des ETH Bachelors in Medizin ihre universitäre Ausbildung zum Arzt abschliessen können.
Diesbezüglich muss auch auf die Kompetenz des Hochschulrates verwiesen werden, wonach er die allenfalls erforderlichen Beschränkungen des Zugangs zu einzelnen Studiengängen zu koordinieren hat (Art. 12 Abs. 3 Bst. g HFKG).
Es wird bei allen anderen Studiengängen weiterhin am in Absatz 1 implizit verankerten Grundsatz, dass für Studierende mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis keine Zulassungsbeschränkung eingeführt werden können, festgehalten.
Das oben dargelegte Pilotprojekt soll 2017 starten und endet im Sommer 2024. Geplant sind fünf vollständige Jahrgänge. Eine Zwischenevaluation erfolgt während der BFI-Periode 2021–2024, das heisst nach der Durchführung von drei vollständigen Jahrgängen, die bereits den Übertritt in den Master Medizin angetreten haben werden. Ein definitiver Beschluss über die Weiterführung des Pilotprojekts erfolgt im zeitlichen Rahmen der BFI-Periode 2025–2028.
12 BBl 2012 3099, S. 3274
13 SR 811.11