Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten
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festlegen und die damit generierten Einnahmen verwalten soll. Es wäre unverhältnismässig, geringfügige, über die Teuerung hinausgehende Gebührenerhöhungen von einem Bundesratsbeschluss abhängig zu machen. Als strategisches Führungsorgan ist der ETH-Rat verantwortlich für die Führung des ETH-Bereichs. Auf der Basis der Entwicklungs- und Finanzpläne der beiden ETH bestimmt er die Mittelzuteilung. Die selbständige Festlegung der Gebührenordnung bildet darin ein wichtiges strategisches Element. Diese Regelung entspricht auch den Bestimmungen, welche die Mehrheit der Universitätskantone mit ihren jeweiligen kantonalen Universitäten abgeschlossen haben.
5. Weitere Gesetzesanpassungen
5.1 Treuepflicht und Transparenz
Die Bestimmung bezüglich der Treuepflicht gemäss Artikel 20 BPG15, die im ETH-Bereich zum Tragen kommt, sofern das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt nur für die ETH-Ratsmitglieder, die gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis mit dem ETH-Bereich stehen. Für die übrigen Ratsmitglieder ist die Treuepflicht bisher nicht geregelt, was vorliegend nachgeholt wird.
Art. 24b Treuepflicht
Die Treuepflicht wird für sämtliche Mitglieder des ETH-Rates gesetzlich verankert.
Art. 24c Offenlegung von Interessenbindungen
Im Sinne der Transparenz ist es angezeigt, die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des ETH-Rates vor der Wahl sowie während ihrer Amtszeit gesetzlich zu verankern. Der Bundesrat wird die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung ETH-Bereich erarbeiten. Der ETH-Rat soll im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder informieren. Diese Bestimmung gilt auch für die Mitglieder, die ex officio im ETH-Rat vertreten sind (Art. 24 Abs. 3 ETH-Gesetz). Bereits heute informiert der ETH-Rat im jährlichen Geschäftsbericht über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.
5.2 Finanz- und Rechnungswesen
Art. 35a Abs. 5 Finanz- und Rechnungswesen
Der Titel sowie Absatz 5 werden breiter gefasst, indem der für eine zeitgemässe und effektive Aufsicht zu enge Begriff „Rechnungslegung“ in „Finanz- und Rechnungswesen“ umgewandelt wird.
Art. 35abisInternes Kontrollsystem und Risikomanagement
Damit wird die Aufgabe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten gesetzlich verankert, für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement zu sorgen. Bereits heute verfügen sie über entsprechende Instrumente. Der Bundesrat erhält zudem die Kompetenz, die nötigen Vorgaben im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu erlassen.