Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten

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Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (ParlG) sowie des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 (RVOG) am 17. Dezember 2010 verabschiedet7.

Bei der Steuerung des ETH-Bereichs wurden bereits Massnahmen im Sinne der neuen einheitlichen Steuerung der verselbstständigten Einheiten umgesetzt. Der Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 2013–2016 ist strukturell nach dem Modell für strategische Ziele aufgebaut. Ausserdem erstellt der Bundesrat seit dem Berichtsjahr 2011 zuhanden der zuständigen parlamentarischen Kommissionen einen Kurzbericht und einen vertiefenden Bericht. Für eine vollständige Umsetzung der Steuerung über strategische Ziele im ETH-Bereich in der Leistungsperiode 2017–2020 muss jedoch das ETH-Gesetz als Spezialgesetz angepasst werden.

In der vorliegenden Änderung des ETH-Gesetzes werden im Bereich der Corporate-Governance folgende Artikel angepasst:

Art. 3a und Art. 25 Abs. 1 Bst. a

Die Änderung betrifft terminologische Anpassungen. Der Begriff „Leistungsauftrag“ wird durch „strategische Ziele“ ersetzt.

Art. 33 Strategische Ziele

Der Begriff „Leistungsauftrag“ wird durch „strategische Ziele“ ersetzt. Gemäss der Logik des neuen Steuerungsmodells entfallen die Genehmigung der strategischen Ziele durch das Parlament und die Konsultation der Legislativkommissionen bei einer Änderung dieser Ziele während der Geltungsdauer aus wichtigen, nicht vorhersehbaren Gründen (Abs. 1 und 4). In Absatz 1 wird neu explizit festgehalten, dass der Bundesrat vor der Festlegung der strategischen Ziele den ETH-Rat anhört. Die anderen Absätze werden sinngemäss übernommen. In Absatz 2 soll unverändert festgehalten werden, dass die drei Aufgabenbereiche Lehre, Forschung und Dienstleistung die Kernaufgaben des ETH-Bereichs darstellen.

Art. 33a Umsetzung

Dieser Artikel regelt die Umsetzung der strategischen Ziele durch den ETH-Rat. Neu wird explizit festgehalten, dass der ETH-Rat für die Umsetzung sorgt. Mit Absatz 2 erhält der ETH-Rat die Kompetenz, abschliessend über den Inhalt der Zielvereinbarungen mit den Institutionen und der Umsetzung der Zielvereinbarungen zu entscheiden, wenn darüber keine Einigkeit zustande kommt. Dazu gehört auch, dass der ETH-Rat bei Bedarf mögliche Massnahmen definiert, wenn die Zielerreichung gefährdet erscheint. Ohne die ausdrückliche Nennung im ETH-Gesetz bestehen vor dem Hintergrund der Regelung von Artikel 5 Absatz 3 ETH-Gesetz (subsidiäre Generalkompetenz der ETH und der Forschungsanstalten) Rechtsunsicherheiten über die entsprechenden Kompetenzen des ETH-Rates. Diese Rechtsunsicherheit verträgt sich nicht mit der Vollzugsverantwortung, die dem ETH-Rat übertragen wird. Der Bundesrat geht allerdings davon aus, dass in aller Regel wie bisher eine Einigung gefunden wird.

5 SR 171.10

6 SR 172.010

7 AS 2011 5859