Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten

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4. Studiengebühren und Zulassungsbeschränkungen

Art. 16a Abs. 1 und 2 Zulassungsbeschränkungen

Sachüberschrift: Da eine weitere Zulassungsbeschränkung eingefügt wird (siehe Abs. 2) wird die Sachüberschrift neu „Zulassungsbeschränkungen“ statt „Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis“ lauten.

Absatz 1: Die Infrastruktur, die finanziellen Mittel und die bestehenden Rahmenbedingungen ermöglichen den beiden ETH, eine qualitativ hochstehende Ausbildung anzubieten. Während die Ausbildung auf Master- und Doktoratsstufe schon länger eine grosse Zahl an Bewerbungen aus dem Ausland angezogen hat und weiterhin anzieht, ist dies bei der Bachelorausbildung ein neueres Phänomen. Die Bachelorstudiengänge geniessen einen wachsenden internationalen Ruf, besonders in den Nachbarländern.

Im Jahr 2013 hatten 13% (ETHZ) und 37% (EPFL) der Neueintretenden in das erste Semester des Bachelorstudiums einen ausländischen Zulassungsausweis (ohne Gast- und Mobilitätsstudierende, welche von den Zulassungsbeschränkungen nicht betroffen sind). Ausländische Studierende stellen für die beiden ETH eine Bereicherung für den Hochschulbetrieb dar und sie sind ein wichtiger Faktor für die gute internationale Positionierung der beiden Hochschulen. Als Absolventinnen und Absolventen stehen sie zudem als willkommene Fachkräfte der Schweizer Wirtschaft oder als zukünftige Entscheidungsträger im Ausland im Interesse der Schweiz zur Verfügung.

Die Möglichkeiten der beiden ETH, den Zustrom von ausländischen Studierenden zu steuern, sind allerdings ungenügend. Der aktuelle Artikel 16a des ETH-Gesetzes sieht bereits die Möglichkeit der Zulassungsbeschränkung für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis in höhere Semester der Ausbildung vor (hauptsächlich Master). Er lässt dies jedoch nicht für Eintritte in das Bachelorstudium (erstes Jahr) zu.

Die durchwegs deutlich höheren Maturitätsquoten im Ausland, verbunden mit anderen Faktoren, wie z.B. Finanzierungsengpässen oder Zulassungsbeschränkungen im Hochschulsystem in vielen EU-Ländern, können dazu führen, dass sich die Nachfrage aus dem Ausland für das erste Semester eines Bachelorstudiums an einer ETH noch einmal deutlich erhöhen kann. Eine zu hohe Studierendenzahl in den Bachelorstudiengängen könnte die gute Qualität der Ausbildungen der beiden ETH gefährden; besonders die Infrastruktur könnte eine solche Entwicklung nicht auffangen. Als Konsequenz muss Artikel 16a Absatz 1 ETH-Gesetz in dem Sinne ergänzt werden, dass die Möglichkeit besteht, bei Kapazitätsengpässen den Zutritt bereits ab dem ersten Semester des Bachelorstudiums zu beschränken. Es ist festzuhalten, dass sich eine solche Beschränkung nur auf Bewerber mit ausländischem Bildungsausweis bezieht. Bewerber mit einer Schweizer Maturität sind von einer solchen möglichen Beschränkung in keiner Weise betroffen. Wie bereits für die heute bestehende Möglichkeit der Zulassungsbeschränkung zu den höheren Semestern wird gelten, dass darüber der ETH-Rat auf Antrag der betroffenen ETH zu befinden hat.

Juristische Prüfungen durch eine Expertengruppe der CRUS und durch die Direktion für Völkerrecht haben ergeben, dass alle relevanten multi- und bilateralen internationalen Vereinbarungen, wie die Lissabonner-Konvention, die Bologna-Deklaration oder die Äquivalenzabkommen mit unseren Nachbarstaaten,