Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/76: Änderung des ETH-Gesetzes · 12 Seiten

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Art. 34 Berichterstattung

Die Berichterstattung gemäss den Grundsätzen der Corporate-Governance sieht keinen zusammenfassenden Leistungsbericht am Ende einer Leistungsperiode mehr vor. Bereits Ende der laufenden Periode 2013–2016 soll dieser Grundsatz umgesetzt werden. In diesem Sinne wird der bisherige Absatz 1 gestrichen. Neu sind die jährlichen Berichte des ETH-Rates über den Stand der Zielerreichung an den Bundesrat gerichtet (Abs. 1). Zu den jährlich einzureichenden Berichten gehört ein Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele, ein Geschäftsbericht, ein Prüfbericht der Revisionsstelle und wenn vorhanden den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Abs. 1 Bst. a-d). Es bleibt dem Bundesrat überlassen im Rahmen seiner Berichterstattung an die eidgenössischen Räte auch den genehmigten Geschäftsbericht des ETH-Rates beizulegen.

Die Mitwirkungsrechte des Parlaments bei der Festlegung und Änderung der strategischen Ziele und die Berichterstattung durch den Bundesrat bedürfen keiner expliziten Verankerung im ETH-Gesetz. Sie sind in Artikel 28 Absatz 1 und 1bisresp. Artikel 148 Absatz 3bisParlG8 geregelt.

Art. 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4

Diese Bestimmung, die per 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, hält fest, dass der ETH-Rat den Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Neu soll ergänzt werden, dass der ETH-Rat Antrag auf Entlastung und Antrag über die Verwendung eines allfälligen Ertragsüberschusses stellt (in der Regel Ermächtigung zur Reservenbildung), und dass er den Geschäftsbericht nach der Genehmigung veröffentlicht (Abs. 4).

3. Arbeitsverhältnisse und Abberufung

Als strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan des ETH-Bereichs spielt der ETH-Rat eine eminent wichtige Rolle. Der Bundesrat achtet darauf, Persönlichkeiten in den ETH-Rat zu wählen, die ihre Kompetenzen im Interesse einer nachhaltigen und erfolgreichen Entwicklung des gesamten ETH-Bereichs einbringen. Trotz der sorgfältigen Auswahl sind jedoch Situationen denkbar, in denen aus wichtigen Gründen ein Mitglied des ETH-Rates während einer Amtsperiode abberufen werden muss. Auch wenn der Bundesrat die Wahrscheinlichkeit für gering hält, dass eine entsprechende Situation eintritt, muss er gegebenenfalls handeln können. Dies entspricht dem Anliegen des 7. Leitsatzes des Corporate-Governance-Berichts9. Da im ETH-Gesetz die Möglichkeit der Abberufung für gewisse Mitglieder des ETH-Rates nicht geregelt ist, soll eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

In Artikel 24 ETH-Gesetz wird die Zusammensetzung des ETH-Rates festgehalten. Bezüglich der Abwahlmöglichkeit gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedern, da einige in einem Arbeitsverhältnis, andere in einem Mandatsverhältnis stehen. In Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 200310 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich) wird insbesondere festgehalten, dass für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Präsidentin oder des Präsidenten des ETH-Rates, der Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten der ETH und der Direktorinnen oder Direktoren der Forschungsanstalten Artikel 14 Absätze 2 und 3

8 SR 171.10

9BBl 2006 8233

10 SR 414.110.3