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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten
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2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Art. 3 Medizinalberufekommission
Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
a. Name, Vornamen, frühere Namen;
b. Geburtsdatum und Geschlecht;
c. Korrespondenzsprache;
d. vorhandene Sprachkenntnisse;
e. Heimatorte und Nationalitäten;
f. Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
g. eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
h. anerkannte ausländische Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
i. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO;
j. nachgeprüfte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung;
k. Diplome gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Registereintrags;
l. Personen-Identifikationsnummer (GLN3).
Art. 4 BAG
1 Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:
a. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 bestehen;
b. den Vermerk "gelöscht" gemäss Artikel 54 Absatz 3 MedBG sowie das Datum des Vermerks;
c. das Todesdatum.
2 SR 831.10
3 GLN steht für Global Location Number