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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten

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2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 3 Medizinalberufekommission

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:

a. Name, Vornamen, frühere Namen;

b. Geburtsdatum und Geschlecht;

c. Korrespondenzsprache;

d. vorhandene Sprachkenntnisse;

e. Heimatorte und Nationalitäten;

f. Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

g. eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;

h. anerkannte ausländische Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;

i. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO;

j. nachgeprüfte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung;

k. Diplome gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Registereintrags;

l. Personen-Identifikationsnummer (GLN3).

Art. 4 BAG

1 Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:

a. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 bestehen;

b. den Vermerk "gelöscht" gemäss Artikel 54 Absatz 3 MedBG sowie das Datum des Vermerks;

c. das Todesdatum.

2 SR 831.10

3 GLN steht für Global Location Number