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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten

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4 Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerten Personendaten:

a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;

b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug;

c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids;

d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids;

e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;

f. befristete Verbote der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum von Beginn und Ende;

g. definitive Verbote der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum;

h. die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b MedBG, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Medizinalpersonen anordnen, mit Datum und Grund des Entscheids.

5 Sie melden dem BAG ohne Verzug das Todesdatum einer Medizinalperson.

Art. 8 Bundesamt für Statistik

Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in das Medizinalberuferegister ein.

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Art. 9 Datenqualität

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Art. 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.

2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.

Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

1 Das BAG ermöglicht den folgenden Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle: