Vorlage

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach den Artikeln 3–8;

b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder nachweisen können, dass sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, die dem Zweck des Medizinalberuferegisters entspricht.

2 Datenlieferantinnen und -lieferanten haben über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die Medizinalberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des MedBG erforderlich sind.

3 Öffentliche und private Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die Medizinalberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr gewährt.

4 Das BAG veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.

Art. 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu For-

schungszwecken

1 Das BAG stellt den folgenden Stellen kostenlos die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Medizinalberuferegister zur Verfügung:

a. dem BFS: für statistische Zwecke;

b. den öffentlichen und privaten Stellen in anonymisierter Form: zu Forschungszwecken, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nachgewiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich sind.

2 Es stellt dem BFS die Daten jährlich zur Verfügung, den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b hingegen nur auf schriftlichen Antrag.

Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zu-

ständigen Behörden

1 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 53 Absatz 2 MedBG muss elektronisch innerhalb des Medizinalberuferegisters gestellt werden.

2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 53 Absatz 2bis MedBG kann in Papierform oder per E-Mail gestellt werden.

3 Das BAG gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 über eine sichere Verbindung bekannt.