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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten

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1. erteilt,

2. keine Bewilligung;

d. die Angabe, ob die Medizinalperson ihren Beruf aktiv ausübt oder nicht, mit Datum der Aktivitätsänderung;

e. das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung;

f. die Namen der Praxis oder des Betriebs und deren oder dessen Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen;

g. die Angabe, ob eine Medizinalperson der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Pharmazie oder der Chiropraktik zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt ist oder nicht;

h. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation von Arzneimitteln nach kantonalem Recht berechtigt ist oder nicht;

i. allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation gemäss Buchstabe h;

j. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation gemäss Artikel 66 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 20117 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht;

k. allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation gemäss Buchstabe j;

l. den Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäss Artikel 75 Absatz 1 BetmKV;

m. allfällige Bemerkungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäss Buchstabe l;

n. allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen;

o. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids.

2 Sie können auch die entsprechenden Angaben gemäss Absatz 1 der nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Medizinalpersonen eintragen.

3 Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern gemäss Artikel 35 Absatz 1 und 2 MedBG folgende Daten ein:

a. Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern gemäss Artikel 35 MedBG;

b. das Datum der Meldung sowie das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen;

c. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat;

d. die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben f–m und Absatz 4 Buchstaben c– g.

7 SR 812.121.1