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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten
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1. erteilt,
2. keine Bewilligung;
d. die Angabe, ob die Medizinalperson ihren Beruf aktiv ausübt oder nicht, mit Datum der Aktivitätsänderung;
e. das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung;
f. die Namen der Praxis oder des Betriebs und deren oder dessen Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen;
g. die Angabe, ob eine Medizinalperson der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Pharmazie oder der Chiropraktik zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt ist oder nicht;
h. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation von Arzneimitteln nach kantonalem Recht berechtigt ist oder nicht;
i. allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation gemäss Buchstabe h;
j. die Angabe, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation gemäss Artikel 66 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 20117 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht;
k. allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation gemäss Buchstabe j;
l. den Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäss Artikel 75 Absatz 1 BetmKV;
m. allfällige Bemerkungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäss Buchstabe l;
n. allfällige fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen;
o. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug mit Datum des Entscheids.
2 Sie können auch die entsprechenden Angaben gemäss Absatz 1 der nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Medizinalpersonen eintragen.
3 Sie tragen zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern gemäss Artikel 35 Absatz 1 und 2 MedBG folgende Daten ein:
a. Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern gemäss Artikel 35 MedBG;
b. das Datum der Meldung sowie das Start- und das Enddatum der Dienstleistungen;
c. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat;
d. die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben f–m und Absatz 4 Buchstaben c– g.