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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten
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2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 4 in einem vom restlichen Medizinalberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.
3 Es entfernt und löscht Registereinträge gemäss den Bestimmungen von Artikel 54 MedBG.
Art. 5 Weiterbildungsorganisationen
1 Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen die eidgenössischen Weiterbildungstitel nach den Anhängen 1–3a der Verordnung vom 27. Juni 20074 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen mit Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels in das Medizinalberuferegister ein.
2 Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation ist zuständig für die Eintragung:
a. der privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen, die für die Abrechnung von Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung benötigt werden; und
b. des Datums der Erteilung dieser Qualifikationen gemäss Anhang 2.
3 Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das Medizinalberuferegister eintragen.
Art. 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) trägt die Fähigkeitszeugnisse «leitende amtliche Tierärztin» oder «leitender amtlicher Tierarzt» sowie «amtliche Tierärztin» oder «amtlicher Tierarzt» gemäss Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 20116 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen in das Medizinalberuferegister ein.
Art. 7 Kantone
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Daten betreffend die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Medizinalberuferegister ein:
a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton);
b. die Rechtsgrundlage, auf der die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde;
c. einen der beiden Bewilligungsstatus mit dem Datum des entsprechenden Entscheids: